Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001, wird wie folgt geändert:

  1. § 7 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern.“

  2. § 7 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:

    „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt zehn Mitglieder, unter ihnen ein Mitglied als Vertreter des Bundesministers für Finanzen auf dessen Vorschlag. Fünf Mitglieder entsendet die betriebliche Arbeitnehmervertretung aus dem Kreise der Dienstnehmer der Österreichischen Bundesbahnen.“

  3. § 9 Abs. 3 erster Satz lautet:

    „Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn an der...

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