Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz, das Poststrukturgesetz und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden sowie das Bundesbahn-Pensionsgesetz geschaffen wird (Pensionsreformgesetz 2001)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand

  1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

  2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

  3 Änderung des Pensionsgesetzes 1965

  4 Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

  5 Änderung des Richterdienstgesetzes

  6 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

  7 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

  8 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

  9 Änderung des Teilpensionsgesetzes 10 Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 11 Änderung des Poststrukturgesetzes 12 Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen 13 Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

  1. § 15 lautet:

    „§ 15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.

    (2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

    (3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige)

    Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.

    (4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen.

    Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat,

    die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.“

  2. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:

    „Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

    § 15a. (1) Der Beamte kann aus wichtigen dienstlichen Interessen (§ 38 Abs. 3) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er 1. zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und 2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.

    (2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.

    (3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.“

  3. Im § 151 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 13, 15 und 16“ durch das Zitat „§§ 13 und 15 bis 16“ ersetzt.

  4. § 155 Abs. 9 lautet:

    „(9) Auf Universitätslehrer sind die §§ 15a und 20 Abs. 4 bis 6 nicht anzuwenden.“

  5. § 207n Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen,

    frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 678. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn 1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und 2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

    Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Lehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen.“

  6. § 207n Abs. 4 erster Satz lautet:

    „Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Lehrer nur dann spätestens bis zum 31. Mai  zurückgezogen werden, wenn die Versetzung in den Ruhestand antragsgemäß zum darauf folgenden 31. August wirksam werden sollte.“

  7. Im § 213b Abs. 1 wird der Ausdruck „das 50. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „seinen 618. Lebensmonat“

    ersetzt.

  8. § 213c Abs. 5 lautet:

    „(5) Während einer Freistellung nach § 213b sind die §§ 14, 15, 15a und 207n nicht anzuwenden.“

  9. Nach § 236a werden folgende §§ 236b und 236c samt Überschriften eingefügt:

    „Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001

    Versetzung in den Ruhestand

    § 236b. (1) Die §§ 15 und 15a sind auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Beamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

    (2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen 1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

  10. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach  § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach

    § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach

    § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7%

    der Berechnungsgrundlage nach § 308  Abs. 6  ASVG,  § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164  Abs. 6

    BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

  11. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten,

  12. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß

    verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie 5. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

    (3) Der Beamte des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

    (4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt 1. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965 25000 S und 2. für Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965 50000 S.

    Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so sind die in Z 1 und 2

    genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.

    (5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.

    (6) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

    (7) Auf Antrag des vor dem 1. Oktober 1945 geborenen Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 des Pensionsgesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.

    (8) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach § 14 ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen.

    § 236c. (1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind,

    tritt an die Stelle des in § 15 Abs. 1 und 4 und in § 15a Abs. 1 Z 1 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

    bis einschließlich 1. Oktober 1940........................ 720.

  13. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941....................... 722.

  14. Jänner 1941 bis 1. April 1941 ........................... 724.

  15. April 1941 bis 1. Juli 1941................................ 726.

  16. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 ........................... 728.

  17. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942....................... 730.

  18. Jänner 1942 bis 1. April 1942 ........................... 732.

  19. April 1942 bis 1...

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