Bundesgesetz, mit dem das Dentistengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl.

Nr. 257/1993 und BGBl. I Nr. 21/1997, wird wie folgt geändert:

  1. Der Titel des Gesetzes lautet:

    „Bundesgesetz über den Dentistenberuf (Dentistengesetz – DentG)“

  2. § 1 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die berufliche Tätigkeit der Dentisten umfaßt ein in diesem Bundesgesetz umschriebenes Teilgebiet der Zahnheilkunde und ist wie diese von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen.“

  3. Im § 1 Abs. 2 entfallen die Einleitungsworte „Zahnärzte und“.

  4. § 3 samt Überschrift lautet:

    „Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes

    § 3. Dentisten sind darüber hinaus zur Ausübung weiterer zahnärztlicher Tätigkeiten gemäß § 16

    ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, befugt, sofern sie über das erforderliche Wissen und die erforderlichen Fertigkeiten verfügen.“

  5. § 4 samt Überschrift lautet:

    „Berufsberechtigung

    § 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes sind Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) berechtigt, die 1. eigenberechtigt sind,

  6. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

  7. über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,

  8. die staatliche Dentistenprüfung mit Erfolg abgelegt haben und im Anschluß daran durch ein Jahr als Dentistenassistent tätig gewesen sind und 5. über eine Genehmigung zur selbständigen Niederlassung als Dentist gemäß § 7 verfügen.

    (2) Nicht vertrauenswürdig ist,

  9. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und 2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Dentistenberufes zu befürchten ist.

    (3) Die Österreichische Dentistenkammer hat Dentisten, die 1. zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt sind und 2. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich als Dentist tätig waren,

    auf Antrag eine Bescheinigung gemäß Artikel 19b...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT