Bundesgesetz, mit dem das Devisengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Devisengesetz, BGBl. Nr. 162/1946, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl.

Nr. 34/1992 und BGBl. Nr. 573/1993, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 Z 8 lautet:

    „8. Ausland: Das Gebiet außerhalb der Grenzen Österreichs:“

  2. In § 2 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „bei Verletzung dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Kundmachungen oder Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank“ durch die Wortfolge „bei Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften oder Bescheide gemäß § 23 Abs. 1 oder

    § 24 Abs. 1“ ersetzt.

  3. § 22 Abs. 1 lautet:

    „(1) Rechtsgeschäfte, durch deren Abschluß das Tatbild des § 23 Abs. 1 oder des § 24 Abs. 1 verwirklicht wird, sind nichtig. Sie sind jedoch vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt wird.“

  4. § 23 Abs. 1 lautet:

    „(1) Wer die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheide verletzt oder wer entgegen unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union oder entgegen den in Vollziehung unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen Bescheiden Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß den §§ 2 bis 14 dieses Bundesgesetzes vornimmt, begeht, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser – mit Geldstrafe bis zu 30000 S bestraft.“

  5. § 23 Abs. 3 lautet:

    „(3) Wenn Organe der öffentlichen Aufsicht im Grenzverkehr Personen bei Handlungen betreten,

    die den Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 erwecken, und zu besorgen ist, daß der Schuldige sich der Strafe entziehen könnte, so sind die genannten Organe berechtigt, einen angemessenen Betrag bis zum Höchstwert von 10000 S gegen Empfangsbestätigung als Sicherstellung für die Geldstrafe einzuheben. Die eingehobenen Beträge sind ohne Verzug an die zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständige Behörde abzuliefern.“

  6. In § 24 Abs. 1 ist nach den Worten „oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschrift“

    die Wortfolge „oder wer vorsätzlich entgegen unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union oder entgegen den in Vollziehung unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen Bescheiden“...

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