Bundesgesetz vom 20. März 1973, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950,

in der Fassung der Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 29. Jänner 1957, BGBl.

Nr. 40, wird wie folgt geändert:

  1. Die Überschrift vor dem § 1 und die §§ 1

    bis 4 haben zu lauten:

    „Erster Teil Gesetzliche Maßeinheiten

    § 1. (1) Im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr innerhalb der Republik Österreich sind für Maßangaben von Größen, für die im § 2 Maßeinheiten festgelegt sind, diese Maßeinheiten

    — im folgenden gesetzliche Maßeinheiten genannt — zu verwenden.

    (2) Die gesetzlichen Maßeinheiten sind mit den im § 2 festgelegten oder gemäß § 3 gebildeten Namen oder Zeichen anzugeben.

    (3) Im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr vom Ausland nach der Republik Österreich und von der Republik Österreich nach dem Ausland sind auch andere als die gesetzlichen Maßeinheiten zulässig.

    (4) In der Luftfahrt sind außer den gesetzlichen Maßeinheiten auch andere Maßeinheiten zulässig, soweit sie in internationalen Übereinkommen

    über die Luftfahrt vorgesehen sind.

    § 2. Gesetzliche Maßeinheiten im Sinne des

    § 1 Abs. 1 sind:

    § 3. (1) Die im § 2 vorgesehene Bildung von Vielfachen und Teilen hat durch Multiplikation eines der im Abs. 4 angeführten Faktoren mit den im § 2 jeweils angegebenen Maßeinheiten zu erfolgen.

    (2) Die Namen der Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit den entsprechenden im Abs. 4 angeführten Vorsilben zu bilden,

    die unmittelbar vor den Namen der Maßeinheit zu setzen sind.

    (3) Die Zeichen der Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem entsprechenden im Abs. 4 angeführten Zeichen der Vorsilben zu bilden, das unmittelbar vor das Zeichen der Maßeinheit zu setzen ist; ein Potenzexponent der Maßeinheit hat sich auf das ganze hiebei entstehende neue Zeichen zu beziehen.

    (4)

    § 4. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat für die gesetzlichen Maßeinheiten entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Meßtechnik die verbindlichen 1. Etalons aufzubewahren und für deren Anschluß

    an die internationalen Etalons zu sorgen und 2. Darstellungsverfahren durch Verordnung festzulegen.

    (2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand der Meßtechnik und den Erfordernissen des amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehrs die verbindlichen 1. Verfahren für die Messung technologischer Kennwerte,

  2. Verfahren für die Bewertung von Getreide,

    Milch oder Milcherzeugnissen,

  3. Verfahren zur Gehaltsermittlung, die auf der Messung des Raumes, der Dichte oder der Temperatur beruhen,

  4. Werte des spektralen Hellempfindlichkeitsgrades für Lichtmessungen,

  5. Normspektralwerte für Farbmessungen und 6. Bewertungsfunktionen für objektive Schallpegelmessungen samt dem Bezugswert durch Verordnung festzulegen, wobei die gesetzlichen Maßeinheiten im Sinne des § 1 Abs. 1

    zu verwenden sind.

    (3) Die Verordnungen gemäß Abs. 1 Z. 2

    und Abs. 2 sind in dem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen herauszugebenden,

    Amtsblatt für das Eichwesen' kundzumachen.

    Sie treten am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft, soweit darin kein späterer Wirksamkeitsbeginn bestimmt wird."

  6. Die §§ 5 und 6 haben zu entfallen.

  7. Im § 7 Abs. 2 ist das Wort „anwendet"

    durch das Wort „verwendet" zu ersetzen.

  8. Die Überschrift vor § 8 hat zu lauten:

    „1. Meßgeräte im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr"

  9. § 8 hat zu lauten:

    „§ 8. (1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr innerhalb der Republik Österreich zur Bestimmung des Maßes oder der Güte von Sachgütern oder des Umfanges von Leistungen verwendet oder bereitgehalten werden:

  10. Meßgeräte zur Bestimmung der Länge,

    der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger

    (Taxameter) an Fahrzeugen,

  11. Gewichtsstücke und Waagen einschließlich der Zählwaagen und Wägemaschinen,

  12. Abfüllmaschinen,

  13. a) Mengenmeßgeräte für Gas, für Flüssigkeiten und für elektrische sowie kalorische Energie (Wärmezähler),

    1. Meßwandler in Verbindung mit Mengenmeßgeräten für elektrische Energie,

    2. Meßgeräte zur Bestimmung der mittleren elektrischen Leistung in Verbindung mit Mengenmeßgeräten für elektrische Energie,

  14. Meßgeräte zur Bewertung von Getreide,

    Milch oder Milcherzeugnissen,

  15. a) Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten,

    1. Meßgeräte zur Gehaltsermittlung, sofern sie auf der Messung des Raumes, der Dichte oder der Temperatur beruhen,

    2. Zustands-Mengenumwerter für Gase und Flüssigkeiten,

    3. Meßgeräte zur Bestimmung des Heizwertes,

  16. Meßgeräte zur Ermittlung der Güte von Werkstoffen, sofern sie auf einer Kraft- oder Längenmessung beruhen,

  17. Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen,

  18. Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,

  19. Meßgeräte zur Bestimmung des Flammpunktes brennbarer Flüssigkeiten,

  20. Meßgeräte zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten,

  21. Meßgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels,

    einschließlich der zugehörigen Prüfschallquellen.

    (2) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1

    angeführten Meßgeräte insbesondere, wenn sie von Organen der Gebietskörperschaften bei Amtshandlungen oder von öffentlich bestellten

    Ãœberwachungsorganen verwendet werden.

    (3) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1

    angeführten Meßgeräte ferner auch dann, wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden:

  22. auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener...

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