Bundesgesetz, mit dem das Fernmeldegesetz 1993 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Fernmeldegesetz 1993, BGBl. Nr. 908, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, wird wie folgt geändert:

Artikel I Nach § 20 ist folgender § 20a einzufügen:

„Konzessionsvergabe für den reservierten Fernmeldedienst mittels Mobilfunk

§ 20a. (1) Abweichend von den Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine Konzession zur Erbringung des reservierten Fernmeldedienstes mittels Mobilfunk über Antrag nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden und für die Erbringung des Fernmeldedienstes erforderlichen Frequenzen zu erteilen; § 20a Abs. 2 bis 10 ist anzuwenden.

(2) Die Ausschreibungsunterlagen gemäß § 20 Abs. 1 haben den reservierten Fernmeldedienst, für dessen Erbringung die Konzession vergeben werden soll, insbesondere hinsichtlich der wesentlichen technischen und wirtschaftlichen Daten so spezifiziert zu beschreiben sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so festzulegen, daß die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist.

(3) In den Ausschreibungsunterlagen sind die wesentlichen, als erforderlich erachteten Nachweise sowie die Kriterien anzugeben, die für die Konzessionserteilung maßgeblich sind. Als Kriterien für die Konzessionserteilung und Auswahlkriterien im Sinne des § 20 Abs. 3 kommen dabei insbesondere in Betracht:

1   Preiswerte und zuverlässige Erbringung der angebotenen Fernmeldedienste, wie sie sich insbesondere auf Grund des Geschäftsplans erwarten läßt;

  1. Erfahrung des Antragstellers im Telekommunikationsbereich, insbesondere hinsichtlich der Erbringung der angebotenen Fernmeldedienste;

  2. Finanzstärke und -stabilität des Antragstellers;

  3. Qualität, Verbreitung und Verfügbarkeit der angebotenen Fernmeldedienste einschließlich Zeitplan für die Verwirklichung;

  4. Konzessionsentgelt nach Maßgabe des Abs. 4.

(4) Die Erteilung der Konzession ist an eine finanzielle Leistung (Konzessionsentgelt) zu binden. Für die Bemessung des Konzessionsentgeltes ist der Wert der Konzession für den Antragsteller unter Bedachtnahme auf die Konzessionsdauer und seine Markteinschätzung, soweit diese plausibel erscheint, maßgeblich. Die vom Antragsteller im Antrag getroffene Bestimmung seiner finanziellen Leistung muß dieser gegen sich gelten lassen; ihm darf aber auch kein höherer Betrag vorgeschrieben werden. Das Konzessionsentgelt ist im Konzessionsbescheid...

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