Bundesgesetz, mit dem das Garantiegesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 424/1996, wird wie folgt geändert:

  1. § 9 Abs. 2 bis 4 entfallen; § 9 Abs. 1 erhält die Bezeichnung „§ 9“.

  2. Nach § 12 wird folgender Abschnitt III angefügt:

    „Abschnitt III – Kapitalgarantien

    § 13. Für fondsgebundene und kapitalmarktbezogene Garantien (Kapitalgarantien) der Gesellschaft,

    welche keine Beihilfeelemente im Sinne des Europäischen Beihilfekontrollrechts enthalten, wird zum Zwecke der Verbesserung der Aufbringung von Eigenkapital und Fremdkapital über die Kapitalmärkte ein weiterer Garantierahmen (§ 14) geschaffen. Für die Übernahme der Verpflichtungen durch den Bund hat die Gesellschaft ein angemessenes Entgelt zu leisten.

    § 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist zur Verbesserung der Kapitalaufbringung für Finanzierungen gemäß Abs. 2 ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus kapitalmarktbezogenen und fondsgebundenen Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäften (im folgenden Kapitalgarantien genannt) Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft oder aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß § 2 Abs. 1

    gedeckt werden können.

    (2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 10 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn 1. die von der Gesellschaft zu übernehmenden Kapitalgarantien entweder im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zum Zwecke der Aufbringung von Eigenkapital oder langfristigem Fremdkapital oder im Zusammenhang mit der Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen außerhalb des EWR übernommen werden;

  3. auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse der Finanzierenden und der Unternehmen, Beteiligungen oder...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT