Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Gebührengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Glücksspielgesetz Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 747/1996, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 2 lautet:

    „(2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst,

    also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird.“

  2. Nach § 12 wird die Überschrift „Elektronische Lotterien, Bingo und Keno“ und die neuen §§ 12a und 12b eingefügt:

    „§ 12a. Elektronische Lotterien, sind Ausspielungen, bei denen der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen, die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird und der Spielteilnehmer unmittelbar nach Spielteilnahme vom Ergebnis dieser Entscheidung Kenntnis erlangen kann.

    § 12b. Bingo und Keno sind Ausspielungen, bei denen ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchancen von Zahlenkombinationen annimmt und durchführt, wobei Gewinne von den Spielteilnehmern durch Übereinstimmung der entsprechenden Zahlenkombinationen mit den ermittelten Gewinnzahlen erzielt werden.“

  3. § 14 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b durch Erteilung einer Konzession übertragen.“

  4. § 14 Abs. 2 Z 3 lautet:

    „3. einen Aufsichtsrat und ein eingezahltes Stamm- bzw. Grundkapital von zumindest 1500 Millionen Schilling hat, wobei die rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Art und Weise nachzuweisen ist,“

  5. In § 16 erhalten die Abs. 7 bis 12 die Bezeichnungen 9 bis 14; Abs. 7 und Abs. 8 lauten:

    „(7) In den Spielbedingungen für Elektronische Lotterien sind jedenfalls zu regeln:

  6. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

  7. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Wetteinsätze;

  8. die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne.

    (8) In den Spielbedingungen für Bingo und Keno sind jedenfalls zu regeln:

  9. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;

  10. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Wetteinsätze bzw. das Verhältnis des Wetteinsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;

  11. die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

  12. nähere...

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