Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Das Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Â
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert: Â
Artikel IÂ Â
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Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: Â
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§ 107 lautet: „Mitteilungspflichten an die Europäische Kommission“; Â
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es werden eingefügt: Â
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nach § 12: „§ 12a Verordnungsermächtigung“; Â
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nach § 111: „§ 112 Umsetzungshinweis“. Â
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§ 4 wird wie folgt geändert: Â
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die Z 7 lautet:Â Â
  „7. Geschlossenes System: ein System, bei dem entsprechend den Erfordernissen der jeweiligen Â
Sicherheitsstufe die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen spezifischen Â
organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen angewendet werden, um den Kontakt Â
der verwendeten GVO mit der Bevölkerung und der Umwelt mit dem Ziel zu begrenzen, eine Â
unkontrollierte Vermehrung dieser GVO in der Außenwelt zu verhindern, und auf diese Weise Â
ein hohes Sicherheitsniveau für die Bevölkerung und die Umwelt zu erreichen;“ Â
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die Z 9 lautet:Â Â
  „9. Arbeiten im kleinen Maßstab: Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen (GVM) Â
  a) der Sicherheitsstufe 1: bis zu 600 Liter Kulturvolumen Â
  b) der Sicherheitsstufe 2: bis zu 100 Liter Kulturvolumen Â
  c) der Sicherheitsstufen 3 und 4: bis zu 10 Liter Kulturvolumen Â
und Arbeiten mit gentechnisch veränderten Pflanzen und Tieren;“ Â
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die Z 10 entfällt; Â
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die Z 14 lautet:Â Â
  „14. Vektoren: Trägermoleküle und Trägermikroorganismen für das Einfügen von Nukleinsäuresequenzen in Zellen;“ Â
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die Z 17 lautet:Â Â
  „17. Arbeiten mit GVM zu Entwicklungszwecken: Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab Â
zur Entwicklung oder Steigerung der Effizienz von Produktionsverfahren bis zur Markteinführung des Produkts oder – sofern diese zeitlich vorangehen – bis zur ersten Registrierung oder Zulassung des Produktes im In- oder Ausland;“. Â
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§ 5 wird wie folgt geändert: Â
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die Z 1 lautet:Â Â
  „1. Die Sicherheitsstufe 1 umfasst Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Â
Technik von keinem oder nur einem vernachlässigbarem Risiko für die Sicherheit (§ 1 Z 1) Â
auszugehen ist.“ Â
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die Z 4 lautet:Â Â
  „4. Die Sicherheitsstufe 4 umfasst Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Â
Technik von einem hohen Risiko für die Sicherheit (§ 1 Z 1) auszugehen ist.“ Â
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§ 6 wird wie folgt geändert: Â
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In Abs. 1 wird die Wortfolge „der beabsichtigten biologischen Sicherheitsmaßnahmen vorzunehmen“ Â
durch die Wortfolge „der beabsichtigten Sicherheitsmaßnahmen und der geplanten Beseitigung der Abfälle und Abwässer vorzunehmen“ ersetzt. Â
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Abs. 3 lautet:Â Â
„(3) Ein GVM darf der Risikogruppe 1 dann zugeordnet werden, wenn unter Bedachtnahme auf den Â
Stand von Wissenschaft und Technik Â
  1. von dem Empfänger-Mikroorganismus nicht zu erwarten ist, dass er bei Menschen, Tieren oder Â
Pflanzen Krankheiten verursacht, Â
  2. die Eigenschaften des Vektors und des Inserts derart sind, dass sie den GVM nicht mit einem Â
Phänotyp ausstatten, von dem zu erwarten ist, dass er bei Menschen, Tieren oder Pflanzen Â
Krankheiten verursacht, oder von dem zu erwarten ist, dass er schädliche Auswirkungen auf die Â
standortbedingt allenfalls betroffene Umwelt hat und Â
  3. von dem GVM nicht zu erwarten ist, dass er bei Menschen, Tieren oder Pflanzen Krankheiten Â
verursacht und es nicht zu erwarten ist, dass er schädliche Auswirkungen auf die standortbedingt Â
allenfalls betroffene Umwelt hat, Â
wobei unter Tieren und Pflanzen organismen- und standortbedingt allenfalls betroffene Tiere und Pflanzen zu verstehen sind.“ Â
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In Abs. 5 wird das Wort „NS-Abschnitte“ durch das Wort „Nukleinsäureabschnitte“ und die Wortgruppe
„in Aussicht genommenen biologischen Sicherheitsmaßnahmen“ durch die Wortgruppe „in Aussicht Â
genommenen Sicherheitsmaßnahmen“ ersetzt. Â
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§ 7 lautet: Â
„§ 7. (1) Bestehen Zweifel darüber, in welche Sicherheitsstufe eine bestimmte Arbeit mit GVO einzustufen ist, so sind die Sicherheitsmaßnahmen der höheren Sicherheitsstufe anzuwenden, sofern nicht im Â
Einverständnis mit der Behörde ausreichend nachgewiesen wird, dass die Anwendung weniger strenger Â
Maßnahmen gerechtfertigt ist. Â
(2) Die Behörde hat im Falle des Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag des Betreibers nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission die Sicherheitsstufe Â
dieser Arbeit mit GVO unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 6 mit Bescheid festzustellen.“ Â
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Im § 8 entfallen nach den Worten „im Einvernehmen mit“ die Worte „Bundesminister für Arbeit und Â
Soziales“ und werden die Worte „Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ durch Â
die Worte „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“, die Worte „Bundesminister für Â
Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Worte „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt Â
und Wasserwirtschaft“, die Worte „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Worte Â
„Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ und die Worte „Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“
durch die Worte „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt. Â
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§ 10 wird wie folgt geändert: Â
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Dem Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt: Â
„(2) In begründeten Ausnahmefällen können einzelne organisatorische oder technische Sicherheitsmaßnahmen einer bestimmten Sicherheitsstufe nicht angewendet oder Maßnahmen aus zwei unterschiedlichen Sicherheitsstufen kombiniert werden. Â
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(3) Die Behörde hat im Falle des Abs. 2 auf Antrag des Betreibers nach Anhörung des zuständigen Â
wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission die Zulässigkeit dieser Maßnahmen mit Â
Bescheid festzustellen, wenn durch deren Anwendung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik Â
keine nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu erwarten sind.“ Â
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Der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und es wird die Wortfolge „Kontakt der verwendeten GVO mit der Außenwelt ausgeschlossen oder zumindest minimiert wird mit dem Ziel, eine Â
unkontrollierte Vermehrung der GVO in der Außenwelt zu verhindern“ durch die Wortfolge „Kontakt der Â
verwendeten GVO mit der Bevölkerung und der Umwelt mit dem Ziel begrenzt wird, eine unkontrollierte Â
Vermehrung dieser GVO in der Außenwelt zu verhindern“ ersetzt. Â
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§ 11 Abs. 2 Z 3 lautet: Â
  „3. alle für die Bewertung der Auswirkungen des Unfalls auf die Gesundheit der Bevölkerung und Â
auf die Umwelt notwendigen Informationen,“. Â
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§ 12 wird wie folgt geändert: Â
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Die Worte „Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ werden durch die Worte Â
„Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“, die Worte „Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Worte „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“,
die Worte „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Worte „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“, die Worte „Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ Â
durch die Worte „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ sowie der Ausdruck „EG“ durch Â
den Ausdruck „EU“ ersetzt und es entfallen die Wortgruppen „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ Â
und „bezüglich der Z 3 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“. Â
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die Z 1 lautet:Â Â
  „1. über organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten mit GVO in geschlossenen Systemen, die für die jeweilige Sicherheitsstufe unter besonderer Berücksichtigung der Art Â
der vorzunehmenden Arbeiten mit GVO notwendig sind,“. Â
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Nach § 12 wird folgender § 12a samt Ãœberschrift eingefügt: Â
„Verordnungsermächtigung Â
§ 12a. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat, nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Â
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik und unter Bedachtnahme auf Anhang II Teil C der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen in der jeweils geltenden Fassung, Typen von GVO aufzulisten, die sicher für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sind. Â
(2) Arbeiten mit GVO in geschlossenen Systemen, bei denen ausschließlich Typen von GVO einbezogen werden, die in dieser Liste angeführt sind, unterliegen nicht den Vorschriften der Abschnitte II. und Â
IVa.“ Â
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§ 14 Abs. 3 lautet: Â
„(3) Der Beauftragte für die biologische Sicherheit und seine Stellvertreter müssen in einem Dienstverhältnis zum Betreiber der...
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