Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Das Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Â

BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert: Â

Artikel IÂ Â

  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: Â

    1. § 107 lautet: „Mitteilungspflichten an die Europäische Kommission“; Â

    2. es werden eingefügt: Â

    3. nach § 12: „§ 12a Verordnungsermächtigung“; Â

    4. nach § 111: „§ 112 Umsetzungshinweis“. Â

  2. § 4 wird wie folgt geändert: Â

    1. die Z 7 lautet:Â Â

        „7. Geschlossenes System: ein System, bei dem entsprechend den Erfordernissen der jeweiligen Â

      Sicherheitsstufe die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen spezifischen Â

      organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen angewendet werden, um den Kontakt Â

      der verwendeten GVO mit der Bevölkerung und der Umwelt mit dem Ziel zu begrenzen, eine Â

      unkontrollierte Vermehrung dieser GVO in der Außenwelt zu verhindern, und auf diese Weise Â

      ein hohes Sicherheitsniveau für die Bevölkerung und die Umwelt zu erreichen;“ Â

    2. die Z 9 lautet:Â Â

        „9. Arbeiten im kleinen Maßstab: Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen (GVM) Â

        a) der Sicherheitsstufe 1: bis zu 600 Liter Kulturvolumen Â

        b) der Sicherheitsstufe 2: bis zu 100 Liter Kulturvolumen Â

        c) der Sicherheitsstufen 3 und 4: bis zu 10 Liter Kulturvolumen Â

      und Arbeiten mit gentechnisch veränderten Pflanzen und Tieren;“ Â

    3. die Z 10 entfällt; Â

    4. die Z 14 lautet:Â Â

        „14. Vektoren: Trägermoleküle und Trägermikroorganismen für das Einfügen von Nukleinsäuresequenzen in Zellen;“ Â

    5. die Z 17 lautet:Â Â

        „17. Arbeiten mit GVM zu Entwicklungszwecken: Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab Â

      zur Entwicklung oder Steigerung der Effizienz von Produktionsverfahren bis zur Markteinführung des Produkts oder – sofern diese zeitlich vorangehen – bis zur ersten Registrierung oder Zulassung des Produktes im In- oder Ausland;“. Â

      Â Â Â Â

  3. § 5 wird wie folgt geändert: Â

    1. die Z 1 lautet:Â Â

        „1. Die Sicherheitsstufe 1 umfasst Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Â

      Technik von keinem oder nur einem vernachlässigbarem Risiko für die Sicherheit (§ 1 Z 1) Â

      auszugehen ist.“ Â

    2. die Z 4 lautet:Â Â

        „4. Die Sicherheitsstufe 4 umfasst Arbeiten, bei denen nach dem Stand von Wissenschaft und Â

      Technik von einem hohen Risiko für die Sicherheit (§ 1 Z 1) auszugehen ist.“ Â

  4. § 6 wird wie folgt geändert: Â

    1. In Abs. 1 wird die Wortfolge „der beabsichtigten biologischen Sicherheitsmaßnahmen vorzunehmen“ Â

      durch die Wortfolge „der beabsichtigten Sicherheitsmaßnahmen und der geplanten Beseitigung der Abfälle und Abwässer vorzunehmen“ ersetzt. Â

    2. Abs. 3 lautet:Â Â

      „(3) Ein GVM darf der Risikogruppe 1 dann zugeordnet werden, wenn unter Bedachtnahme auf den Â

      Stand von Wissenschaft und Technik Â

        1. von dem Empfänger-Mikroorganismus nicht zu erwarten ist, dass er bei Menschen, Tieren oder Â

      Pflanzen Krankheiten verursacht, Â

        2. die Eigenschaften des Vektors und des Inserts derart sind, dass sie den GVM nicht mit einem Â

      Phänotyp ausstatten, von dem zu erwarten ist, dass er bei Menschen, Tieren oder Pflanzen Â

      Krankheiten verursacht, oder von dem zu erwarten ist, dass er schädliche Auswirkungen auf die Â

      standortbedingt allenfalls betroffene Umwelt hat und Â

        3. von dem GVM nicht zu erwarten ist, dass er bei Menschen, Tieren oder Pflanzen Krankheiten Â

      verursacht und es nicht zu erwarten ist, dass er schädliche Auswirkungen auf die standortbedingt Â

      allenfalls betroffene Umwelt hat, Â

      wobei unter Tieren und Pflanzen organismen- und standortbedingt allenfalls betroffene Tiere und Pflanzen zu verstehen sind.“ Â

    3. In Abs. 5 wird das Wort „NS-Abschnitte“ durch das Wort „Nukleinsäureabschnitte“ und die Wortgruppe

      „in Aussicht genommenen biologischen Sicherheitsmaßnahmen“ durch die Wortgruppe „in Aussicht Â

      genommenen Sicherheitsmaßnahmen“ ersetzt. Â

  5. § 7 lautet: Â

    „§ 7. (1) Bestehen Zweifel darüber, in welche Sicherheitsstufe eine bestimmte Arbeit mit GVO einzustufen ist, so sind die Sicherheitsmaßnahmen der höheren Sicherheitsstufe anzuwenden, sofern nicht im Â

    Einverständnis mit der Behörde ausreichend nachgewiesen wird, dass die Anwendung weniger strenger Â

    Maßnahmen gerechtfertigt ist. Â

    (2) Die Behörde hat im Falle des Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag des Betreibers nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission die Sicherheitsstufe Â

    dieser Arbeit mit GVO unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 6 mit Bescheid festzustellen.“ Â

  6. Im § 8 entfallen nach den Worten „im Einvernehmen mit“ die Worte „Bundesminister für Arbeit und Â

    Soziales“ und werden die Worte „Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ durch Â

    die Worte „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“, die Worte „Bundesminister für Â

    Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Worte „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt Â

    und Wasserwirtschaft“, die Worte „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Worte Â

    „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ und die Worte „Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“

    durch die Worte „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt. Â

  7. § 10 wird wie folgt geändert: Â

    1. Dem Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt: Â

      „(2) In begründeten Ausnahmefällen können einzelne organisatorische oder technische Sicherheitsmaßnahmen einer bestimmten Sicherheitsstufe nicht angewendet oder Maßnahmen aus zwei unterschiedlichen Sicherheitsstufen kombiniert werden. Â

      Â Â Â Â

      (3) Die Behörde hat im Falle des Abs. 2 auf Antrag des Betreibers nach Anhörung des zuständigen Â

      wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission die Zulässigkeit dieser Maßnahmen mit Â

      Bescheid festzustellen, wenn durch deren Anwendung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik Â

      keine nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu erwarten sind.“ Â

    2. Der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und es wird die Wortfolge „Kontakt der verwendeten GVO mit der Außenwelt ausgeschlossen oder zumindest minimiert wird mit dem Ziel, eine Â

      unkontrollierte Vermehrung der GVO in der Außenwelt zu verhindern“ durch die Wortfolge „Kontakt der Â

      verwendeten GVO mit der Bevölkerung und der Umwelt mit dem Ziel begrenzt wird, eine unkontrollierte Â

      Vermehrung dieser GVO in der Außenwelt zu verhindern“ ersetzt. Â

  8. § 11 Abs. 2 Z 3 lautet: Â

      „3. alle für die Bewertung der Auswirkungen des Unfalls auf die Gesundheit der Bevölkerung und Â

    auf die Umwelt notwendigen Informationen,“. Â

  9. § 12 wird wie folgt geändert: Â

    1. Die Worte „Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“ werden durch die Worte Â

      „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“, die Worte „Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Worte „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“,

      die Worte „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Worte „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“, die Worte „Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ Â

      durch die Worte „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ sowie der Ausdruck „EG“ durch Â

      den Ausdruck „EU“ ersetzt und es entfallen die Wortgruppen „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ Â

      und „bezüglich der Z 3 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“. Â

    2. die Z 1 lautet:Â Â

        „1. über organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten mit GVO in geschlossenen Systemen, die für die jeweilige Sicherheitsstufe unter besonderer Berücksichtigung der Art Â

      der vorzunehmenden Arbeiten mit GVO notwendig sind,“. Â

  10. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Ãœberschrift eingefügt: Â

    „Verordnungsermächtigung Â

    § 12a. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat, nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Â

    nach dem Stand von Wissenschaft und Technik und unter Bedachtnahme auf Anhang II Teil C der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen in der jeweils geltenden Fassung, Typen von GVO aufzulisten, die sicher für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sind. Â

    (2) Arbeiten mit GVO in geschlossenen Systemen, bei denen ausschließlich Typen von GVO einbezogen werden, die in dieser Liste angeführt sind, unterliegen nicht den Vorschriften der Abschnitte II. und Â

    IVa.“ Â

  11. § 14 Abs. 3 lautet: Â

    „(3) Der Beauftragte für die biologische Sicherheit und seine Stellvertreter müssen in einem Dienstverhältnis zum Betreiber der...

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