Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/1997, wird wie folgt geändert:

  1. § 79 lautet:

    „§ 79. Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86

    eingehalten werden.“

  2. § 81 samt Überschrift lautet:

    „Ausstellung internationaler Zulassungsscheine

    § 81. (1) Dem Besitzer eines nationalen Zulassungsscheines ist auf Antrag ein internationaler Zulassungsschein gemäß Art. 4 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen,

    BGBl. Nr. 304/1930, auszustellen.

    (2) Die Gültigkeit des internationalen Zulassungsscheines erlischt ein Jahr nach dem Tag der Ausstellung.

    Über seine Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

    (3) Für die Ausstellung der internationalen Zulassungsscheine ist die Behörde zuständig, in deren

    örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

    (4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der internationalen Zulassungsscheine ermächtigen. Diese Vereine unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigung zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. Die Aufsichtsbefugnisse der Vereinsbehörde werden hiedurch nicht berührt. Die Ermächtigung zur Ausstellung der internationalen Zulassungsscheine ist zu widerrufen, wenn es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.

    (5) Wurde Vereinen die im Abs. 4 angeführte Ermächtigung erteilt, so darf der Antrag auf Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines nur bei solchen Vereinen eingebracht werden; stellt jedoch der ermächtigte Verein den internationalen Zulassungsschein nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages aus, so kann der Antrag auch bei der im Abs. 3 angeführten Behörde eingebracht werden.“

  3. § 84 samt Überschrift entfällt.

  4. Die Überschrift zu § 86 lautet:

    „Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine zu verwenden“

  5. In § 86 entfallen die Abs. 1a und 4, und die Abs. 2 und 3 lauten:

    „(2) Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Besitzer des Zulassungsscheines seinen Aufenthalt hat. Sie hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach der Aberkennung abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten und die Aberkennung in den Zulassungsschein einzutragen.

    (3) Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr,

    BGBl. Nr. 289/1982, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, sind auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern zu geben, wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben.“

  6. In § 96 entfällt Abs. 6.

  7. In § 102 Abs. 5 entfällt lit. a, und im zweiten und vierten Satz wird das Zitat „lit. a bis g“ ersetzt durch das Zitat „lit. b bis g“.

  8. In § 102 Abs. 5 dritter Satz entfällt die Wortfolge „die in der lit. a angeführten Dokumente vier Wochen,“.

  9. In § 102 Abs. 12 entfällt lit. f, und lit. d und e lauten:

    „d) des § 85,

    e) des § 102 Abs. 3, wenn durch die Nichterfüllung von Auflagen die Verkehrssicherheit gefährdet wird,“.

  10. § 102 Abs. 12 zweiter und dritter Satz lauten:

    „Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnamen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist, im Falle der lit. d, h, i, j oder k auch, wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.“

  11. In § 103 Abs. 3 entfallen die Sätze 5 bis 11.

  12. Nach § 103 Abs. 3 werden folgende neue Abs. 3a und 3b eingefügt:

    „(3a) Lenker, die eine Lenkerberechtigung der Gruppe DL besitzen, dürfen im Ortslinienverkehr

    (Abs. 3b) erst nach einer entsprechenden Einschulung durch einen erfahrenen Lenker im Ausmaß von mindestens 14 Tagen selbständig eingesetzt werden. Diese Einschulung ist in einem Ausmaß von mindestens einem Tag auf winterlichen Fahrbahnen entlang der befahrenen Strecke zu wiederholen. Der selbständige Einsatz im...

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