Bundesgesetz, mit dem das Mediengesetz geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Mediengesetz geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert:

  2. Die Bezeichnung "Artikel I" entfällt.

  3. Nach § 1 Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

    "1a. "Medieninhalte": Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild, die in einem Medium enthalten sind;"
  4. § 25 Abs. 5 lautet:

    (5) Für ein Medium im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 5a lit b und c, das keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, sowie der Wohnort oder der Sitz des Medieninhabers anzugeben sind. Abs. 3 und 4 finden auf solche Medien keine Anwendung.

  5. Nach § 43a werden folgende §§ 43b und 43c samt Überschriften eingefügt:

    "Sammlung und Ablieferung periodischer elektronischer Medien

    § 43b. (1) Die Österreichische Nationalbibliothek ist höchstens viermal jährlich zur generellen automatisierten Sammlung von Medieninhalten periodischer elektronischer Medien gemäß § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b oder c berechtigt, die öffentlich zugänglich und

    1. unter einer ".at"-Domain abrufbar sind oder
    2. einen inhaltlichen Bezug zu Österreich aufweisen.

    (2) Die Österreichische Nationalbibliothek ist zur Sammlung von öffentlich zugänglichen Medieninhalten einzelner periodischer elektronischer Medien gemäß § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b oder c berechtigt. Sie hat den Medieninhaber darüber vor Beginn der Sammlung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

    (3) Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b oder c haben dessen Medieninhalte an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern, wenn das Medium

    1. einer Zugangskontrolle im Sinne des Zugangskontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2000 unterliegt, oder
    2. sich seiner Art nach an die Allgemeinheit richtet und einer sonstigen Zugangsbeschränkung unterliegt, die von einer Zugangskontrolle nur dadurch abweicht, dass das Medium auch ohne Entrichtung eines Entgelts zugänglich ist, oder
    3. zwar keiner Zugangskontrolle oder sonstigen Zugangsbeschränkung unterliegt, aber aus technischen Gründen dessen Inhalte von der Österreichischen Nationalbibliothek nicht auf Grund von Abs. 2 gesammelt werden können.

    (4) Die Berechtigung gemäß Abs. 2 und die Ablieferungspflicht gemäß Abs. 3 bestehen nicht hinsichtlich Medieninhalten

    1. die in identischer oder weitgehend identischer Form bereits im Rahmen eines Medienwerks, das der Anbietungs- und Ablieferungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt, abgeliefert werden, oder
    2. die überwiegend aus Darbietungen in Ton oder Laufbildern bestehen, oder
    3. von Medien, die die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 erster Satz erfüllen, oder
    4. an deren bibliothekarischer Bewahrung kein wissenschaftliches, kulturelles oder sonstiges öffentliches Interesse besteht.

    (5) Die Ablieferungspflicht gemäß Abs. 3 entsteht mit der schriftlichen Aufforderung durch die Österreichische Nationalbibliothek. Die Österreichische Nationalbibliothek hat von einer Aufforderung zur Ablieferung abzusehen, wenn

    1. die Ablieferung, Speicherung oder Bewahrung der Medieninhalte mit den verfügbaren technischen Mitteln nicht mit angemessenem Aufwand durchgeführt werden könnten, oder
    2. die ihr aufgrund der Ablieferung, Sammlung oder Bewahrung entstehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum bibliothekarischen Wert des betroffenen Medieninhalts stehen.

    (6) Medieninhaber haben der Ablieferungspflicht durch Ablieferung der Medieninhalte frei von technischen Schutzmaßnahmen oder unter gleichzeitiger Übermittlung der Mittel zur Aufhebung dieser Schutzmaßnahmen nachzukommen. Sie können der Ablieferungspflicht in jeder technischen Form nachkommen, die zwischen ihnen und der Österreichischen Nationalbibliothek vereinbart ist, insbesondere auch durch Anbieten der abzuliefernden Medieninhalte zur Abholung im elektronischen Weg. Der Bundeskanzler hat nach Anhörung der Bundesministerin für...

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