Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

66. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs.1 und 5 wird jeweils das Wort ?Kapitel? durch das Wort ?Untergliederungen? ersetzt.

2. Nach § 20b wird ein neuer § 20c eingefügt:

?§ 20c. Das stellvertretende österreichische Mitglied des Gouverneursrats des Europäischen Stabilitätsmechanismus, das österreichische Mitglied im Direktorium des Europäischen Stabilitätsmechanismus und dessen Stellvertreter sind zur Teilnahme an den Verhandlungen der Ständigen Unterausschüsse in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß § 32f berechtigt. Sie können in den Debatten auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.?

3. In § 21 Abs. 1 wird nach der Wortfolge ?Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG;? folgender Ausdruck eingefügt:

?Vorlagen über Vorschläge für Beschlüsse des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 50b B-VG;?

4. In § 21 Abs. 2 wird nach der Wortfolge ?Berichte des Hauptausschusses gemäß den besonderen gesetzlichen Bestimmungen;? folgender Ausdruck eingefügt:

?Berichte und Anträge des Ständigen Unterausschusses des Budgetausschusses in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus.?

5. In § 23 Abs. 3 wird nach der Wortfolge ?nach § 31b,? die Wortfolge ?jene von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen im Zusammenhang mit Art. 50b, 50c und 50d B-VG nach § 74f,? eingefügt.

6. In § 31 Abs. 1 wird das Zitat ?Art. 55 Abs. 2 B-VG? durch das Zitat ?Art. 55 Abs. 3 B-VG? ersetzt.

7. § 31c Abs. 7 erster Satz lautet:

?Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union sind unbeschadet des Abs. 6 im Sinne des § 47 Abs. 1 öffentlich.?

8. In § 32a Abs. 3 wird die Wortfolge ?sein Ständiger Unterausschuss? durch die Wortfolge ?seine Ständigen Unterausschüsse gemäß Abs. 1 und § 32f? ersetzt.

9. Nach § 32e werden folgende §§32f bis 32k eingefügt:

?§ 32f. (1) Der Budgetausschuss wählt gemäß Art. 50d Abs. 3 B-VG

1. einen ständigen Unterausschuss, der mit der Mitwirkung an sekundärmarktrelevanten Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (Ständiger Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM) und
2. einen ständigen Unterausschuss, der mit der Mitwirkung in allen anderen, nach diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus und der Vorberatung von Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 (Ständiger Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten)
betraut ist. Jedem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören. Für die Ständigen Unterausschüsse gelten die Bestimmungen über die Organisation und Verfahren der Unterausschüsse, sofern in den folgenden Absätzen und in den §§ 32g bis 32k nichts anderes bestimmt ist. Eine Unterbrechung der Sitzung ist abweichend von § 34 Abs. 4 jedoch nur im Rahmen der für die Beschlussfassung auf der Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus maßgeblichen Fristvorgaben zulässig.

(2) Die Verhandlungen der Ständigen Unterausschüsse sind abgesehen von der Vorberatung von Vorlagen gemäß § 74d Abs. 1 und soweit diese nicht anderes beschließen, vertraulich. Sie sind jedenfalls vertraulich, wenn dies gemäß § 74g Abs. 1 erforderlich ist.

(3) Für den Ständigen Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM gilt § 31 Abs. 2 sinngemäß. Vor der Wahl gemäß Abs. 1 Z 1 hat der Präsident mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz Rücksprache über die Zusammensetzung des Unterausschusses zu halten. Seine Mitglieder sind vom Präsidenten des Nationalrates auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen. § 32d Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 32g. (1) Ein Ständiger Unterausschuss gemäß § 32f ist vom Vorsitzenden so einzuberufen, dass er in angemessener Frist zusammentreten kann, wenn dies der zuständige Bundesminister oder 20 Mitglieder des Nationalrates verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf. Dabei berücksichtigt der Vorsitzende die für die Beschlussfassung auf der Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus maßgeblichen Fristvorgaben. Wenn der Vorsitzende die Einberufung nicht fristgerecht vornimmt, ist diese vom Präsidenten vorzunehmen.

(2) Abgesehen von § 34 Abs. 4 ist eine Vorlage gemäß § 74e auf die Tagesordnung eines Ständigen Unterausschusses gemäß § 32f zu setzen, wenn dies

1. der zuständige Bundesminister oder
2. 20 Mitglieder des Nationalrates
verlangt bzw. verlangen. Abgeordnete desselben Klubs können nur ein solches Verlangen stellen.

(3) Eine Wortmeldung eines Abgeordneten in Verhandlungen eines Ständigen Unterausschusses gemäß § 32f darf 20 Minuten nicht übersteigen, sofern ein Ständiger Unterausschuss gemäß § 32f nicht anderes beschließt.

§ 32h. (1) Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann aufgrund einer Vorlage gemäß § 74e Abs. 1 Z 1 und 2 den österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus ermächtigen,

1. einer Veränderung des genehmigten Stammkapitals und einer Anpassung des maximalen Darlehensvolumens des Europäischen Stabilitätsmechanismus nach Art. 10 Abs. 1 Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag),
2. einem
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT