Bundesgesetz vom 12. März 1958, mit dem das Bundesstraßengesetz neuerlich abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesstraßengesetz, BGBl. Nr. 59/1948,

in der Fassung des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1954, BGBl. Nr. 127, wird abgeändert wie folgt:

  1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die in den angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Verzeichnissen A bis E angeführten Straßenzüge und die in den Verzeichnissen F und G angeführten Straßenzüge,

    letztere einschließlich ihrer Zu- und Abfahrtsstraßen zu anderen öffentlichen Straßen,

    werden nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr als Bundesstraßen erklärt.

    Die in den Verzeichnissen als Autobahnen angeführten Straßenzüge sind Bundesstraßen,

    welche ohne höhengleiche Kreuzungen angelegt,

    mit besonderen Anschlußstellen für Zu- und Abfahrt ausgestattet und einschließlich ihrer Zu-

    und Abfahrtsstraßen zu diesen Anschlußstellen nur dem Schnellverkehr mit nicht an Oberleitungen gebundenen Kraftfahrzeugen im Sinne des

    § 1 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl.

    Nr. 223, gewidmet sind."

  2. § 1 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Hinsichtlich der Reichsbrücke in Wien gelten nicht die Bestimmungen des § 6. Auf dieses Brückenbauwerk finden die Vorschriften des § 5

    erster Satz Anwendung, soweit nicht zwischen dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) und der Gemeinde Wien Vereinbarungen bestehen oder in Hinkunft getroffen werden."

  3. § 18 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(J) Bei Bauführungen sowie bei der Herstellung von Einfriedungen jeder Art an Bundesstraßen ist in Ortsdurchfahrten (§ 6 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes) die festgesetzte Baulinie einzuhalten.

    Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen innerhalb einer Entfernung von 10 Metern,

    welche vom äußeren Rande des Straßengrabens beziehungsweise bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß und in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette gemessen wird, ohne Zustimmung der Bundesstraßenverwaltung Neu-, Zu- oder Umbauten, Einfriedungen,

    Düngerstätten oder Düngergruben nicht angelegt werden. Der Bund (BundesstraßenVerwaltung)

    ist im Verfahren über Bauvorhaben innerhalb der bezeichneten Grenze Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,

    BGBl. Nr. 172/1950, und ist diesem Verfahren gemäß § 40 Abs. 1 AVG. 1950 zuzuziehen.

    Außerhalb von Ortsdurchfahrten dürfen optische und akustische Reklamen und akustische Ankündigungen innerhalb der oben bezeichneten Grenze nicht errichtet werden. Optische Ankündigungen dürfen unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften nur mit Bewilligung der Bundesstraßenbehörde (§ 28) errichtet werden,

    welche dann zu erteilen ist, wenn die Ankündigungen dem allgemeinen Interesse der...

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