Bundesgesetz vom 18. März 1959, mit dem das Bundesstraßengesetz neuerlich abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesstraßengesetz, BGBl. Nr. 59/1948,

in der Fassung der Bundesgesetze vom 2. Juni 1954, BGBl. Nr. 127, und vom 12. März 1958,

BGBl. Nr. 56, wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 1 Abs. 1 ist nach den Worten „Verzeichnissen A bis E" noch anzufügen „und H".

  2. Im § 1 Abs. 6 sind statt den Worten „der im Verzeichnis E" die Worte „der in den Verzeichnissen E und H" zu setzen.

  3. Dem § 31 Abs. 2 ist anzufügen: „des Verzeichnisses H: am 1. April 1959."

  4. Das Verzeichnis H hat zu lauten:

Artikel II.

Der im Jahre 1959 für die Erhaltung der im Verzeichnis H angeführten Bundesstraßen entfallende Aufwand ist bei einem neu zu schaffenden finanzgesetzlichen Ansatz „Kapitel 21,

Titel 2 b — Bundesstraßen; Sonstiges" zu verrechnen.

Artikel III.

...

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