Bundesgesetz, mit dem das Präferenzzollgesetz neuerlich geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Präferenzzollgesetz, BGBl. Nr. 487/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 464/1992, wird wie folgt geändert:

  1. Der Ausdruck „Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129" wird in folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes durch den Ausdruck „Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt: § 1 Abs. 2 und § 4 Abs. 7.

  2. Der Ausdruck „Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie" wird in folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes durch den Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten" ersetzt: § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 2 erster Satz, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. l, § 7 erster und zweiter Satz und §9.

  3. Der Ausdruck „Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314" wird in folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes durch den Ausdruck „Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt: § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. l, § 7 zweiter Satz und § 9.

  4. § 5 lautet:

    „§ 5. Die in Staatsverträgen eingeräumte und die im § 4 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644/1988, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehene Meistbegünstigung findet keine Anwendung auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Vorzugszölle."

  5. § 10 Abs. 1 lautet:

    „(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft und mit 31. Dezember 1994 außer Kraft."

  6. Dem § 10 wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:

    „(4)§ 1 Abs. 2,§ 2Abs. 6,§ 4Abs. 2,4und7,§ 5,§ 6 Abs. l, § 7, § 9 und § 10 Abs. 1, die Anlagen B und C sowie die Anlage D Regel 10 Abs. 2 und Regel 12 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 15/1993, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft."

  7. Der bisherige Absatz 4 des § 10 erhält die Absatzbezeichnung 5.

  8. Die Anlagen B und C werden durch die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Anlagen B und C ersetzt.

  9. Die Anlage D —...

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