Bundesgesetz, mit dem das Präferenzzollgesetz neuerlich geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Präferenzzollgesetz, BGBl. Nr. 487/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 464/1992, wird wie folgt geändert:
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Der Ausdruck „Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129" wird in folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes durch den Ausdruck „Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt: § 1 Abs. 2 und § 4 Abs. 7.
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Der Ausdruck „Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie" wird in folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes durch den Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten" ersetzt: § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 2 erster Satz, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. l, § 7 erster und zweiter Satz und §9.
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Der Ausdruck „Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314" wird in folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes durch den Ausdruck „Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt: § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. l, § 7 zweiter Satz und § 9.
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§ 5 lautet:
„§ 5. Die in Staatsverträgen eingeräumte und die im § 4 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644/1988, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehene Meistbegünstigung findet keine Anwendung auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Vorzugszölle."
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§ 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft und mit 31. Dezember 1994 außer Kraft."
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Dem § 10 wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:
„(4)§ 1 Abs. 2,§ 2Abs. 6,§ 4Abs. 2,4und7,§ 5,§ 6 Abs. l, § 7, § 9 und § 10 Abs. 1, die Anlagen B und C sowie die Anlage D Regel 10 Abs. 2 und Regel 12 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 15/1993, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft."
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Der bisherige Absatz 4 des § 10 erhält die Absatzbezeichnung 5.
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Die Anlagen B und C werden durch die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Anlagen B und C ersetzt.
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Die Anlage D —...
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