Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz geändert wird

15. Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des ORF-Gesetzes

Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2010 wird wie folgt geändert:

0a. In § 4b erhält Abs. 5 die Bezeichnung ?(6)?; folgender Abs. 5 wird eingefügt:

?(5) Einem Sportbewerb, der in Österreich stattfindet oder an dem österreichische Sportler oder Mannschaften beteiligt sind, kommt jedenfalls dann kein breiter Raum in der österreichischen Medienberichterstattung zu, wenn private Rundfunkveranstalter das Übertragungsrecht, insbesondere nachdem der ORF dieses privaten Rundfunkveranstaltern zeitgerecht, diskriminierungsfrei und transparent angeboten hat, zu marktüblichen Konditionen erwerben hätten können und der ORF das Vorliegen dieser Voraussetzungen glaubhaft macht. Dies gilt nicht für die in Abs. 4 Z 1 bis 5 angeführten Sportbewerbe.?

0b. In § 4f Abs. 2 Z 15 entfällt nach dem Wort ?Kernauftrag? das Wort ?und?.

0c. In § 4f Abs. 2 Z 23 zweiter Satz werden das Wort ?sind? durch das Wort ?ist? und die Wortfolge ?Vor- und Nachname? durch die Wortfolge ?Vorname und Familienname oder Nachname? ersetzt.

0d. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge ?des § 11? jeweils durch die Wortfolge ?der §§ 11 und 12? ersetzt.

0e. In § 9 Abs. 3 wird der Verweis ?§ 14 Abs. 1, 2, 5 zweiter und dritter Satz? durch den Verweis ?§ 14 Abs. 1, 2, 5 vierter und fünfter Satz? ersetzt.

0f. In § 9 entfällt Abs. 4 und Abs. 5 erhält die Bezeichnung ?(4)?.

0g. In § 9a Abs. 1 entfällt der vorletzte Satz.

0h. In § 12 wird das Wort ?Hautpanteil? durch das Wort ?Hauptanteil? ersetzt.

0i. In § 18 Abs. 1 wird nach dem Wort ?Veranstaltung? die Wortfolge ?von Teletext? eingefügt.

1. In § 20 Abs. 3 Z 6, § 26 Abs. 2 Z 4 und §...

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