Bundesgesetz, mit dem das Postgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Postgesetz, BGBl. Nr. 58/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 690/1991, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 2, 12, 15 a und 50 wird vor dem Wort „Verkehr" eingefügt: „öffentliche Wirtschaft und".

2.   Im § 3 wird die Jahreszahl „1950" jeweils durch die Jahreszahl „1991" ersetzt.

3.  Im § 18 wird als vorletzter Satz eingefügt:

„Ist an der angegebenen Abgabestelle keine empfangsberechtigte Person anwesend, dürfen für eine natürliche Person bestimmte Pakete unter den im ersten Satz angeführten Voraussetzungen auch an einen Wohnungs- oder Hausnachbarn zugestellt werden; der Empfänger ist hievon schriftlich zu verständigen."

4.  § 26 a, 3. Satz, lautet:

„Die Vergütung ist mit Rücksicht auf die ersparten Kosten, sonstige Vorteile der Post sowie den Kostendeckungsgrad der in Betracht kommenden Postgebühren zu bemessen und in Form einer Ermäßigung dieser Gebühren zu gewähren."

5.  Dem § 26 a wird folgender Satz angefügt:

„Wurde dem Empfänger im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 26 c die Erfassung der für die Gebührenermittlung relevanten Daten übertragen, ist eine auf Paketen allenfalls lastende Einhebungsgebühr nicht zu entrichten."

6.  Nach § 26 b wird als § 26 c eingefügt:

„§ 26 c. Theoretische Gebührenermittlung Die Post ist berechtigt, bei der Abgabe von Postsendungen   zu   entrichtende   Gebühren   auf andere Weise als durch Erfassung der auf den einzelnen Sendungen lastenden Gebühren zu ermitteln. Voraussetzung ist, daß der Empfänger der gewählten Art der Gebührenermittlung zugestimmt hat und daß die Gesamtgebühren mit einem hohen Grad an Genauigkeit ermittelt werden können. In Betracht kommt zum Beispiel eine theoretische Gebührenermittlung auf Grund von Sendungsdaten, die durch den Empfänger ADV-unterstützt aufbereitet werden. Handelt es sich um bescheinigte Sendungen ohne Wertangabe, darf die vom Empfänger zu leistende Übernahmsbestätigung je Einzelsendung unterbleiben, wenn sichergestellt ist, daß die Übernahme durch den Empfänger hinreichend dokumentiert ist."

7. Im § 37 wird die Betragsangabe „2500" durch die Betragsangabe „5000" ersetzt.

Artikel II Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1.  § 17 Abs. 6 lautet:

„(6) 1. Massensendungen mit persönlicher Anschrift sind in Orts-, Leitstrecken-, Leitgebiets- oder Leitzonenbunden aufzugeben. Ausgenommen Leitzonenbunde, muß ein Bund mindestens zehn Sendungen enthalten.

2.   Massensendungen   ohne   Anschrift   sind   in Ortsbunden aufzugeben. Die Bunde, ausgenommen Restbunde, sind zu je 50 oder 100 Sendungen zu gliedern. Auf jedem Bund sind anzugeben:

—  der Name des Absenders (oder dessen Beauftragten) und seine Postleitzahl; die Telefonnummer wäre erwünscht,

—  die Postleitzahl des Aufgabepostamtes,

—  die Stückzahl der im Bund enthaltenen Sendungen   und   die   Gesamtstückzahl   der   für   das Abgabepostamt bestimmten Sendungen,

—  die Postleitzahl des Abgabepostamtes,

—  die Art der zu beteilenden Abgabestellen."

2. Im § 20 Abs. 2 entfällt das Wort „inländische".

3.  Im § 20 Abs. 3 Z 1 werden die Worte „im Inland"  durch  die Worte  „in  einem   Staat  des Europäischen Wirtschaftsraumes" ersetzt.

4.  § 20 Abs. 4 lautet:

„(4) Abs. 3 Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Zeitung 1.  von einer Behörde oder einem Amt herausgegeben wird und vorwiegend der amtlichen Berichterstattung oder Verlautbarung dient,

2.  von einer inländischen politischen Partei oder von einer ihrer Organisationen herausgegeben wird und vorwiegend der Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik dient,

3.  von einem Wahlwerber (einer wahlwerbenden Gruppe) für die Wahl des Bundespräsidenten, für Wahlen zu den allgemeinen nationalen oder supranationalen Vertretungskörpern, für Wahlen zu den Satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder für Wahlen zu den Organen...

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