Bundesgesetz, mit dem das Schulzeitgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 144/1988 und 279/1991 wird wie folgt geändert:

  1.   Im § 2 Abs. 5, 7, 8 und 9, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 17 tritt an die Stelle der Wendung „Unterricht, Kunst und Sport" die Wendung „Unterricht und Kunst".

    1 a. Dem §2 wird folgender Abs. 10 angefügt:

    „(10) An der lehrgangsmäßig geführten Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein kann der Landesschulrat für Niederösterreich den Samstag schulfrei erklären, sofern pädagogische oder organisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Vor Erlassung der Verordnung ist der Schulgemeinschaftsausschuß zu hören."

  2.    Im § 3 tritt an die Stelle der Abs. 2 bis 4 folgender Abs. 2:

    „(2) Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8.00 Uhr beginnen. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7.00 Uhr durch den Schulgemeinschaftsausschuß oder das Schulforum oder das Klassenforum ist zulässig, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Der Unterricht darf nicht länger als bis 18.00 Uhr, ab der 9. Schulstufe nicht länger als bis 19.00 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht längstens bis 12.45 Uhr dauern."

  3.   § 4 samt Überschrift lautet:

    „Unterrichtsstunden und Pausen

    § 4. (1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus zwingenden Gründen — insbesondere wegen der Erreichung von fahrplanmäßigen Verkehrsmitteln durch eine überwiegende Zahl von Schülern — kann die Schulbehörde erster Instanz die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.

    (2)  Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind   ausreichende   Pausen   in   der   Dauer   von mindestens fünf Minuten vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines   Mittagessens   und   zur   Vermeidung   von Überanstrengung der Schüler festzusetzen. Wenn es die   Art   des   Ünterrichtsgegenstandes   oder   die Stundenplangestaltung erfordern, können bis zur 8. Schulstufe höchstens zwei, ab der 9. Schulstufe höchstens   drei   Unterrichtsstunden   ohne   Pause aneinander anschließen.

    (3)  Unterrichtsstunden, in denen Schüler praktisch tätig sind, können...

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