Bundesgesetz, mit dem das Signaturgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über elektronische Signaturen, BGBl. I Nr. 190/1999, wird wie folgt geändert:

  1. In § 2 werden a) der Punkt am Ende der Z 14 durch einen Strichpunkt ersetzt und b) folgende Z 15 angefügt:

    „15. Signaturrichtlinie: Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, ABl. L Nr. 13

    vom 19. Jänner 2000, S 12.“

  2. § 5 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Ein qualifiziertes Zertifikat muss mit einer den Anforderungen des § 2 Z 3 lit. a bis d entsprechenden Signatur des Zertifizierungsdiensteanbieters versehen sein.“

  3. In § 7

    1. hat im Abs. 1 Z 3 der Klammerausdruck zu lauten:

      „(zB sichere Zeitstempel)“;

    2. wird im Abs. 2 letzter Satz das Wort „Bereitstellung“ durch die Worte „Erzeugung und Speicherung“

      ersetzt.

  4. In § 13 wird im Abs. 4 folgender Satz angefügt:

    „Für die ersten drei Jahre der operativen Tätigkeit der Aufsichtsstelle kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Zuschuss aus Bundesmitteln im Wege einer Kapitalerhöhung bei der Telekom Control GmbH in Höhe von bis zu insgesamt 24 Millionen Schilling für den laufenden Betrieb und in Höhe von einmalig bis zu 5 Millionen Schilling für Investitionen gewähren.“

  5. In § 15 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

    „Mit Zustimmung des Antragstellers kann das Verfahren auch auf elektronischem Weg durchgeführt werden.“

  6. In § 18

    1. hat der Abs. 5 zu lauten:

      „(5) Die technischen Komponenten und Verfahren für die Erstellung sicherer elektronischer Signaturen müssen nach dem Stand der Technik hinreichend und laufend geprüft sein. Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz und den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen muss von einer Bestätigungsstelle (§ 19) bescheinigt sein. Bescheinigungen von Stellen, die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Beurteilung der Sicherheitsanforderungen für sichere Signaturerstellungseinheiten nach Art. 3 Abs. 4 der Signaturrichtlinie namhaft gemacht wurden, sind den Bescheinigungen einer Bestätigungsstelle gleich zu halten.“

    2. wird folgender Abs. 6 angefügt:

      „(6) Entsprechen technische Komponenten und Verfahren den allgemein anerkannten Normen, die von der...

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