Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG),

BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

  1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 38 „§ 38a. Beurlaubung“ und nach § 79 „§ 79a. Master of Advanced Studies (MAS)“ eingefügt.

  2.   In  § 11  Abs. 4  Z 1,  § 14  Abs. 1  Z 4  und  § 18  Abs. 3  Z 1  wird  die  Wortfolge  „Bundeskonferenz der Universitätsprofessoren“  durch die Wortfolge „Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren“ ersetzt.

  3. In § 14 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Dekan“  ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Studiendekanin oder Studiendekan“ eingefügt.

  4. In § 16 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 lautet jeweils der erste Satz:

    „Der Studienplan und allfällige Änderungen des Studienplanes treten mit dem der Kundmachung unmittelbar folgenden 1. Oktober eines Jahres in Kraft, sofern die Kundmachung vor dem 1. Juli desselben Jahres erfolgt; bei der Kundmachung nach dem 1. Juli eines Jahres erfolgt das In-Kraft-Treten mit dem 1. Oktober des nächstfolgenden Jahres.“

  5. § 17 Abs. 1 erster Satz lautet:

    „(1) Ordentliche Studierende sind berechtigt, die Verbindung von Fächern aus verschiedenen auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudien zu einem individuellen Diplomstudium zu beantragen.“

  6. In § 25a wird das Wort „Diplomstudium“ durch die Wortfolge „Bakkalaureats- oder Diplomstudium“

    ersetzt.

  7. § 26 lautet:

    „§ 26. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen,

    Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

    (2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, ist das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, in der Verordnung gemäß § 23 die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer

    …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Semesterstunden umfassen.

    (3) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.“

  8. In § 27 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „des Studienbetriebes“ durch die Wortfolge „der Durchführung“

    ersetzt.

  9. In § 27 Abs. 2 erhält die Z 5 folgende Fassung und wird überdies die folgende Z 6 angefügt:

    „5.Vorlage eines Unterrichtsprogrammes, das zumindest den Namen des Lehrganges, die Zulassungsvoraussetzungen, die vorgeschriebene Dauer sowie die vorgeschriebenen Fächer und Prüfungen einschließlich des Stundenumfanges der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen beinhaltet und dem Stand der Wissenschaft oder der Künste im Fachgebiet des Lehrganges hinsichtlich des Inhalts und der Art der Vermittlung entspricht,

  10. Vorlage von mindestens zwei Gutachten zu den Voraussetzungen gemäß Z 1, 2 und 5 durch facheinschlägig wissenschaftlich oder künstlerisch ausgewiesene Personen, die im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu benennen sind. Allfällige Kosten hat die außeruniversitäre Bildungseinrichtung zu tragen.“

  11. In § 27 erhält Abs. 4 folgende Fassung und wird ein Abs. 5 angefügt:

    „(4) Die außeruniversitäre Bildungseinrichtung hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Lehrganges universitären Charakters vorzulegen, der jedenfalls beinhalten muss:

  12. Zahl und Vorqualifikation der Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer,

  13. Ergebnisse von Evaluierungsverfahren zur Qualität der Lehre,

  14. Änderungen im Vorliegen der Voraussetzungen, die in Abs. 2 festgelegt sind.

    (5) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen ist oder nicht mehr vorliegt. Die Organe der außeruniversitären Bildungseinrichtungen sind daher verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister Auskünfte zu erteilen,

    die Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen sowie im Bedarfsfall Evaluierungen durch Dritte zur Qualität der Lehre an Ort und Stelle zu dulden. Allfällige Kosten sind von der außeruniversitären Bildungseinrichtung zu ersetzen.“

  15. § 28 lautet:

    „§ 28. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

    (2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, durch...

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