Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998,

wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs.2 lautet:

    „(2) Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand oder dem Milizstand oder dem Reservestand an. Die Friedensorganisation umfaßt nur Soldaten, die Einsatzorganisation Soldaten und Wehrpflichtige im Milizstand.“

  2.   Im  § 17  Abs. 4  Z 2  werden  die  Worte  „ihren ordentlichen Präsenzdienst“ durch die Worte „den Grundwehrdienst und die Truppenübungen“ ersetzt.

  3. Im § 32 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

    „Eine weitere Heranziehung für insgesamt höchstens vier Monate ist nur aus zwingenden militärischen Interessen zulässig.“

  4. (Verfassungsbestimmung) Nach § 68 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

    „(1b)  (Verfassungsbestimmung) § 69a Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

  5. Nach § 68 Abs. 3f werden folgende Abs. 3g und 3h eingefügt:

    „(3g) § 1 Abs. 2, § 17 Abs. 4 sowie § 69a Abs. 6 und 11, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

    (3h) § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/1998 tritt mit 1. Oktober 1998

    in Kraft.“

  6. (Verfassungsbestimmung) Nach § 69a...

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