Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2000,

wird wie folgt geändert:

  1. Das Inhaltsverzeichnis lautet wie folgt:

    „Inhaltsverzeichnis 1. Hauptstück Allgemeines

    §   1. Wehrsystem

    §   2. Aufgaben des Bundesheeres

    §   3. Oberbefehl und Verfügungsrecht über das Bundesheer

    §   4. Ausübung der Befehlsgewalt und Verantwortlichkeit

    §   5. Landesverteidigungsrat

    §   6. Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten

    §   7. entfällt

    §   8. entfällt

    §   9. Verleihung von Kommandostellen

    § 10. Dienstgrade und Beförderung

    § 11. entfällt

    § 12. entfällt

    § 13. Dienstvorschriften

    § 14. Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten

    § 14a. Sprachliche Gleichbehandlung 2. Hauptstück Ergänzung und Wehrdienst 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen und Ergänzungswesen

    § 15. Aufnahmebedingungen

    § 16. Dauer der Wehrpflicht

    § 17. Pflichten der Wehrpflichtigen

    § 18. Ergänzungsbereiche

    § 19. Ergänzungsbehörden

    § 20. Mitwirkung an der Ergänzung 2. Abschnitt Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen

    § 21. Stellungskommissionen

    § 22. Zusammensetzung der Stellungskommissionen

    § 23. Aufgaben der Stellungskommissionen 3. Abschnitt Stellung

    § 24. Stellungspflicht

    § 25. entfällt

    § 26. entfällt 4. Abschnitt Präsenzdienstleistung

    § 27. Präsenzdienstarten

    § 28. Grundwehrdienst und Truppenübungen

    § 29. Kaderübungen und vorbereitende Kaderausbildung

    § 30. Freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste

    § 31. entfällt

    § 32. Wehrdienst als Zeitsoldat

    § 33. entfällt

    § 34. entfällt

    § 35. Einberufung zum Präsenzdienst

    § 36. Ausschluss von der Einberufung

    § 36a. Befreiung und Aufschub

    § 37. Dienstzeit

    § 38. entfällt

    § 39. Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst

    § 39a. Heranziehung zum Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst

    § 40. Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit 5. Abschnitt Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand

    § 41. Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

    § 42. Pflichten und Befugnisse im Milizstand

    § 43. Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen

    § 44. Benützung von Heeresgut im Milizstand

    § 45. Berechtigung zum Tragen der Uniform

    § 46. Verbot parteipolitischer Betätigung 6. Abschnitt Militärische Dienstleistungen von Frauen

    § 46a. Ausbildungsdienst

    § 46b. Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

    § 46c. Nachhollaufbahn

    § 46d. Miliztätigkeiten

    § 46e. Zuständigkeit 3. Hauptstück Pflichten und Rechte der Soldaten

    § 47. Allgemeines

    § 48. Ausbildung

    § 49. Staatsbürgerliche Rechte

    § 50. Soldatenvertreter

    § 51. entfällt

    § 52. entfällt

    § 53. Dienstfreistellung

    § 54. entfällt

    § 55. entfällt

    § 56. Geltung bestimmter Vorschriften 4. Hauptstück Strafbestimmungen

    § 57. Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen

    § 58. Umgehung der Wehrpflicht

    § 59. Verletzung der Stellungspflicht

    § 60. Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes

    § 61. Verletzung der Mitteilungspflicht

    § 62. Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände

    § 63. Unbefugtes Tragen einer Uniform

    § 64. Allgemeines 5. Hauptstück Sonder- und Schlussbestimmungen

    § 65. entfällt

    § 65a. Behördenzuständigkeit

    § 65b. Kundmachungen

    § 65c. Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

    § 66. Abgabenfreiheit

    § 67. Verweisungen auf andere Bundesgesetze

    § 68. In- und Außerkrafttreten

    § 69. Übergangsbestimmungen

    § 69a. Militärpilot auf Zeit

    § 69b. Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat

    § 69c. Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr

    § 70. Vollziehung“

  2. § 1 Abs. 3 letzter Satz lautet:

    „Durch die Heranziehung von Personen zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.“

  3. § 1 Abs. 3a entfällt.

  4. § 1 Abs. 6 lautet:

    „(6) Der Heeresverwaltung gehören jene im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehenden Bundesbediensteten außerhalb des Präsenzstandes an, die 1. den Zwecken des Bundesheeres dienen und 2. nicht in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung Dienst versehen.“

  5. § 2 samt Überschrift lautet:

    „Aufgaben des Bundesheeres

    § 2. (1) Dem Bundesheer obliegen a) die militärische Landesverteidigung,

    1. auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus der Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und der demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt,

    2. die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und d) die Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz).

    Die Aufgaben nach den lit. b und c (Assistenzeinsätze) sind, sofern hiefür nicht ein selbständiges militärisches Einschreiten zulässig ist, nur insoweit wahrzunehmen, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt. Die Aufgabe nach lit. d ist nur insoweit wahrzunehmen,

    als die jeweils zuständigen Organe die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres in das Ausland beschließen.

    (2) Die militärische Landesverteidigung hat die Erfüllung der Aufgaben der umfassenden Landesverteidigung nach Art. 9a Abs. 1 B-VG mit militärischen Mitteln sicherzustellen. Im Rahmen der militärischen Landesverteidigung sind durchzuführen 1. die allgemeine Einsatzvorbereitung,

  6. die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes und 3. alle militärisch notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung des Einsatzzweckes in einem Einsatz nach Abs. 1 lit. a sowie die Abschlussmaßnahmen nach Beendigung eines solchen Einsatzes.

    (3) Die allgemeine Einsatzvorbereitung dient der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres. Sie umfasst die Schaffung aller, insbesondere personellen und materiellen Voraussetzungen,

    die für eine unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind.

    (4) Die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes dient der Verstärkung und Erhöhung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres durch die hiefür erforderlichen militärischen Maßnahmen, sofern insbesondere auf Grund der ständigen Beobachtung der militärischen und damit im Zusammenhang stehenden sicherheitspolitischen Lage der Eintritt von Gefahren für die Unabhängigkeit nach außen oder für die Unverletzlichkeit oder Einheit des Bundesgebietes vorherzusehen ist.

    (5) Zur Heranziehung des Bundesheeres zu Assistenzeinsätzen sind alle Behörden und Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches berechtigt, sofern sie eine ihnen zukommende Aufgabe nach Abs. 1 lit. b oder c nur unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllen können. Ist jedoch für einen Assistenzeinsatz nach Abs. 1 lit. b eine Heranziehung von mehr als 100 Soldaten erforderlich, so obliegt sie 1. der Bundesregierung oder,

  7. sofern die Heranziehung zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden, unmittelbar drohenden Schadens für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich ist, dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.

    Im Falle der Z 2 hat der Bundesminister für Inneres der Bundesregierung über eine solche Heranziehung unverzüglich zu berichten.

    (6) Anlässlich jeder Anforderung des Bundesheeres zu einem Assistenzeinsatz sind anzugeben 1. Zweck, voraussichtlicher Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen Einsatzes und 2. jene Umstände, weshalb die zugrunde liegende Aufgabe nur unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllt werden kann.“

  8. § 5 lautet:

    „§ 5. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Landesverteidigungsrat zu errichten. Dem Landesverteidigungsrat gehören an:

  9. der Bundeskanzler als Vorsitzender,

  10. der Vizekanzler,

  11. der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

  12. der Bundesminister für Landesverteidigung,

  13. die sonst jeweils zur Beratung heranzuziehenden sachlich beteiligten Bundesminister,

  14. der Generaltruppeninspektor,

  15. ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender Beamter des Bundesministeriums für Landesverteidigung und 8. Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien.

    (2) Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei hat jedenfalls einen Vertreter in den Landesverteidigungsrat zu entsenden. Darüber hinaus sind sechs weitere Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien in den Landesverteidigungsrat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des  § 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Die Vertreter haben dem Nationalrat anzugehören. Hat eine Partei mehr als einen Vertreter zu entsenden, so hat ein Vertreter dem Bundesrat anzugehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist. Für jedes von den Parteien entsandte Mitglied ist nach den gleichen Grundsätzen ein Ersatzmitglied zu bestimmen. Das Ersatzmitglied hat an die Stelle des Mitgliedes zu treten, wenn das Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist. Die Vertreter der Parteien bleiben so lange Mitglied oder Ersatzmitglied des Landesverteidigungsrates, bis von den jeweiligen Parteien andere Vertreter namhaft gemacht worden sind.

    (3) Der Landesverteidigungsrat ist zu hören:

  16. a) vor der Beschlussfassung der Bundesregierung, jedenfalls aber vor der Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst durch den Bundespräsidenten,

    1. vor der Verfügung der Heranziehung von...

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