Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Heeresgebührengesetz 1992, das Auslandseinsatzgesetz, das Militärleistungsgesetz, das Sperrgebietsgesetz 1995, das Munitionslagergesetz, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Verwundetenmedaillengesetz, das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962 und das Kärntner Kreuz-Zulagengesetz 1970 geändert werden (Euro-Umstellungsgesetz-Wehrrecht ? EUGW)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/1998, wird wie folgt geändert:
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Im § 59 Abs. 1 wird die Betragsangabe „30000 S“ durch die Betragsangabe „2200 €“ ersetzt.
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Im § 59 Abs. 2, § 60 Abs. 1, § 61, § 62 und im § 63 wird die Betragsangabe „3000 S“ jeweils durch die Betragsangabe „220 €“ ersetzt.
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Im § 60 Abs. 2 wird die Betragsangabe „6000 S“ durch die Betragsangabe „440 €“ ersetzt.
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Im § 68 wird nach Abs. 4c folgender Abs. 4d eingefügt:
„(4d) § 69 Abs. 26 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.“
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(Verfassungsbestimmung) § 69a Abs. 5a entfällt.
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§ 69a Abs. 6 lautet:
„(6) Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst gebührt als Entlohnung ein Monatsentgelt von 4288 € einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Dieses Monatsentgelt erhöht sich nach Ablauf von zehn Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres jeweils um 254 €. Darüber hinaus gebühren diesen Militärpiloten, sofern sie besonders qualifizierte Kommandanten- oder Fachfunktionen ausüben, Funktionszuschläge als Dienstzulage. Der Funktionszuschlag beträgt in einer Verwendung als 1. Fluglehrer ............................................................................................................................. 109 €,
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Stellvertretender Staffelkommandant................................................................................... 109 €,
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Stellvertretender S 3 ............................................................................................................. 145 €,
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Flugsicherheitsoffizier.......................................................................................................... 145 €,
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Simulatoroffizier................................................................................................................... 145 €,
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Staffelkommandant............................................................................................................... 182 €,
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S 3 und Stellvertretender Geschwaderkommandant............................................................. 218 €,
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Geschwaderkommandant...................................................................................................... 363 €.
Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 73 €, sofern gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Z 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt,
Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VIII nach § 118 Abs. 5 des...
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