Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird (StbG-Novelle 1993)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 685/1988, wird wie folgt geändert:

  1.   § 6 Z 5 lautet:

    „5. Anzeige (§ 58 c)."

  2.   § 10 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

  3.   § 58 c lautet:

    „§ 58 c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.

    (2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat    die    Behörde    mit    schriftlichem    Bescheid festzustellen, daß der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) wiedererworben hat.

    (3)     (Verfassungsbestimmung)     Die     Anzeige (Abs. 1)   kann  auch  bei  der  gemäß  § 41   Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden...

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