Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird (Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 341/1988, wird wie folgt geändert:

  1. Art. 6 lautet:

    „Artikel 6. (1) Für die Republik Österreich besteht eine einheitliche Staatsbürgerschaft.

    (2) Jene Staatsbürger, die in einem Land einen ordentlichen Wohnsitz haben, sind dessen Landesbürger."

  2. Art. 10 Abs. 1 Z 2 lautet:

    „2. äußere Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluß von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach Art. 16

    Abs. 1; Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen;"

  3. Art. 10 Abs. 1 Z 12 lautet:

    „12. Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen-

    und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens,

    hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten,

    des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht;

    Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch

    Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen; Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen;

    Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist; Veterinärwesen;

    Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle;"

  4. Art. 11 Abs. 1 Z 1 lautet:

    „ 1. Staatsbürgerschaft;"

  5. Art. 11 Abs. 1 Z 2 lautet:

    „2. berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg- und Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallenden Sportunterrichtswesens;"

  6. Art. 11 wird als Abs. 5 angefügt:

    „(5) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist, können durch Bundesgesetz einheitliche Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe festgelegt werden. Diese dürfen in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- und Landesvorschriften nicht überschritten werden."

  7. Art. 16 lautet:

    „Artikel 16. (1) Die Länder können in Angelegenheiten,

    die in ihren selbständigen Wirkungsbereich fallen, Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen.

    (2) Der Landeshauptmann hat die Bundesregierung vor der Aufnahme von Verhandlungen über einen solchen Staatsvertrag zu unterrichten. Vor dessen Abschluß ist vom Landeshauptmann die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tage, an dem das Ersuchen um Zustimmung beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, daß die Zustimmung verweigert wird. Die Bevollmächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und der Abschluß des Staatsvertrages obliegen dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes.

    (3) Auf Verlangen der Bundesregierung sind Staatsverträge nach Abs. 1 vom Land zu kündigen.

    Kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit dazu auf den Bund über.

    (4) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Staatsverträgen erforderlich werden; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit zu solchen Maßnahmen, insbesondere zur Erlassung der notwendigen Gesetze, auf den Bund über. Eine gemäß dieser Bestimmung vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung,

    tritt außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

    (5) Ebenso hat der Bund bei Durchführung völkerrechtlicher Verträge das Überwachungsrecht auch in solchen Angelegenheiten, die zum selbständigen Wirkungsbereich der Länder gehören. Hiebei stehen dem Bund die gleichen Rechte gegenüber den Ländern zu wie bei den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102)."

  8. Art. 28 Abs. 5 lautet:

    „(5) Innerhalb einer Tagung beruft der Präsident des Nationalrates die einzelnen Sitzungen ein.

    Wenn innerhalb einer Tagung die im Bundesgesetz

    über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzte Anzahl der Mitglieder des Nationalrates oder die Bundesregierung es verlangt, ist der Präsident verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat spätestens binnen fünf Tagen nach Eintreffen des Verlangens beim Präsidenten zusammentritt."

  9. Art. 32 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen,

    wenn es vom Vorsitzenden oder von der im Bundesgesetz

    über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzten Anzahl der Mitglieder verlangt und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird."

  10. Art. 41 Abs. 2 lautet:

    „(2) Jeder von 100000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Hauptwahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß

    eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden."

  11. Nach Art. 49 a wird als Art. 49 b eingefügt:

    „Artikel 49 b. (1) Eine Volksbefragung über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung der Bundesgesetzgeber zuständig ist, hat stattzufinden,

    sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages seiner Mitglieder oder der Bundesregierung nach Vorberatung im Hauptausschuß beschließt.

    Wahlen sowie Angelegenheiten, über die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.

    (2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat einen Vorschlag für die der Volksbefragung zugrunde zu legende Fragestellung zu enthalten. Diese hat entweder aus einer mit „ja" oder „nein" zu beantwortenden Frage oder aus zwei alternativen Lösungsvorschlägen zu bestehen.

    (3) Volksbefragungen sind unter sinngemäßer Anwendung von Art. 45 und 46 durchzuführen.

    Die Hauptwahlbehörde hat das Ergebnis einer Volksbefragung dem Nationalrat sowie der Bundesregierung vorzulegen."

  12. Art. 50 Abs. 1 lautet:

    „(1) Politische Staatsverträge, andere nur, sofern sie gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben und nicht unter Art. 16 Abs. 1 fallen,

    dürfen nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden. Soweit solche Staatsverträge Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regeln, bedürfen sie überdies der Zustimmung des Bundesrates."

  13. Art. 65 Abs. 1 letzter Satz lautet:

    „Er kann anläßlich des Abschlusses eines nicht unter Art. 50 fallenden Staatsvertrages oder eines Staatsvertrages gemäß Art. 16 Abs. 1, der weder gesetzändernd noch gesetzesergänzend ist, anordnen,

    daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist."

  14. Art. 66 Abs. 2 lautet:

    „(2) Der Bundespräsident kann zum Abschluß

    bestimmter Kategorien von Staatsverträgen, die weder unter Art. 16 Abs. 1 noch unter Art. 50 fallen,

    die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen; eine solche...

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