Bundesgesetz vom 26. Jänner 1989, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (15. StVO-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.

Nr. 159, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 213/1987, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 2 Abs. 1 wird nach Z 3 b folgende Z 3 c eingefügt:

    „3 c. Kreisverkehr: eine kreisförmige oder annähernd kreisförmig verlaufende Fahrbahn,

    die für den Verkehr in eine Richtung bestimmt ist;"

  2. Im § 2 Abs. 1 wird nach Z 12 folgende Z 12 a eingefügt:

    „12 a. Radfahrerüberfahrt: ein auf beiden Seiten durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die

    Ãœberquerung der Fahrbahn durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil;"

  3. § 2 Abs. 1 Z 19 lautet:

    „19. Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle,

    Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche,

    vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte."

  4. § 2 Abs. 1 Z 29 lautet:

    „29. Überholen: das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug;

    nicht als Überholen gelten das Vorbeibewegen an einem auf einem Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug oder an einem auf einem Radfahrstreifen fahrenden Radfahrer sowie das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung und das Nebeneinanderfahren, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, im Sinne des § 7

    Abs. 3 a."

  5. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet:

    „Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist."

  6. Im § 7 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3 a eingefügt:

    „(3 a) Im Ortsgebiet darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit mindestens zwei durch Leit- oder Sperrlinien gekennzeichneten Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung den Fahrstreifen frei wählen."

  7. Dem § 7 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

    „Wird eine derartige Ausnahme vorgesehen, so sind Leit- oder Sperrlinien zur Trennung der entgegen der Einbahnstraße fahrenden Verkehrsteilnehmer vom übrigen Fahrzeugverkehr anzubringen."

  8. Im § 8 Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

    „Nebenfahrbahnen sind zum Ziehen oder Schieben von Handwagen, Handkarren oder Handschlitten sowie zum Schieben von einspurigen Fahrzeugen zu benützen. Radfahrer dürfen in Nebenfahrbah-

    nen auch fahren, wenn kein Radfahrstreifen, Radweg oder Geh- und Radweg vorhanden ist. Sonst dürfen Nebenfahrbahnen, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt, nur zum Zu- oder Abfahren benützt werden."

  9. Dem § 12 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

    „Dies gilt nicht für Radfahrer, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Abbiegen angezeigt haben, beim Abbiegen nicht behindert werden."

  10. § 19 Abs. 6 lautet:

    „(6) Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten,

    von Garagen, von...

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