Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (18. StVO-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 423/1990 und BGBl. Nr. 615/1991, wird wie folgt geändert:

  1.   In § 29 b Abs. 1 lit. b wird das Wort „und" durch einen Beistrich ersetzt.

  2.   § 29 b Abs. 1 lit. c entfällt.

  3.   § 29 b Abs. 2 lautet:

    „(2) Ferner dürfen dauernd stark gehbehinderte Personen das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie eine dauernd stark gehbehinderte Person befördern,

    a)  auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Parken verboten" ein Parkverbot kundgemacht ist,

    b)  in  einer Kurzparkzone  ohne  zeitliche  Beschränkung,

    c)  auf  Straßen,   für  die   ein   Parkverbot,   das gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, und d)  in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf,

    parken."

  4.   § 29 b Abs. 4 lautet:

    „(4) Die Behörde hat Personen, die dauernd stark gehbehindert   sind,   auf   deren   Ansuchen   einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Sofern die gehbehinderte Person selbst ein Kraftfahrzeug lenkt, ist auf dem Ausweis das kraftfahrrechtliche Kennzeichen des betreffenden Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen, sonst ein Vermerk, daß von der gehbehinderten Person selbst kein Fahrzeug gelenkt wird. Inhalt und Form des Ausweises hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung zu bestimmen. Bei Wegfall...

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