Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989, mit dem das Anerbengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Anerbengesetz, BGBl. Nr. 106/1958, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 108/1973

wird wie folgt geändert:

  1. Im § 1

    1. hat der Abs. 1 zu lauten:

      „(1) Erbhöfe sind mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (§ 42 ABGB)

      stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden,

      jedoch das Zwanzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben."

    2. sind im Abs. 2 jeweils die Worte „landwirtschaftlichen"

      durch den Ausdruck „land- und forstwirtschaftlichen" zu ersetzen;

    3. hat der Abs. 3 zu lauten:

      „(3) Ob die Erhaltung von zwei erwachsenen Personen im Sinn des Abs. 1 angemessen ist, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen."

  2. Im § 2 Abs. 3 sind der Ausdruck „gewerblichen Unternehmungen" durch den Ausdruck „Unternehmen"

    und der Ausdruck „landwirtschaftlichen Betrieb" durch den Ausdruck „land- und forstwirtschaftlichen Betrieb" zu ersetzen.

  3. Der § 3 hat samt Überschriften zu lauten:

    „II. Abschnitt Der Anerbe Gesetzliche Erbfolge

    § 3. (1) Sind bei der gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines Erbhofs mehrere Miterben berufen, so kann nur einer von ihnen, der Anerbe, Eigentümer des Erbhofs werden. Einigen sich die Miterben nicht über die Person des Anerben, so gelten für dessen Bestimmung folgende Regeln:

  4. Abkömmlinge des Erblassers, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen werden oder wurden, haben gegenüber anderen den Vorrang.

    Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen Abkömmlingen werden diejenigen bevorzugt, die auf dem Erbhof aufwachsen oder aufwuchsen.

  5. Abkömmlinge des Erblassers, die auf dem Erbhof aufwachsen oder aufwuchsen, gehen dessen überlebendem Ehegatten vor; dieser reiht vor den übrigen Verwandten. Stammt der Erbhof jedoch ganz oder überwiegend von der Seite des überlebenden Ehegatten, so gehen dieser und die Abkömmlinge des Erblassers mit diesem anderen Abkömmlingen vor.

  6. Miterben, die für einen anderen Beruf als den der Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurden oder im Zeitpunkt des Todes des Erblassers seit mindestens zwei Jahren erzogen werden oder die anderweitig versorgt sind,

    scheiden als Anerbe aus, wenn in derselben Linie (§ 731 ABGB) Miterben vorhanden sind,

    die für die Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurden oder werden und nicht anderweitig versorgt sind.

  7. Stammt der Erbhof ganz oder überwiegend von der Seite eines früheren Ehegatten des Erblassers, so haben die Abkömmlinge des Erblassers mit diesem Ehegatten den Vorzug vor anderen Miterben.

  8. Sind weder Abkömmlinge noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden und stammt der Erbhof ganz oder überwiegend von der Vaterseite oder der Mutterseite, so haben die Erben von dieser bestimmten Seite den Vorzug.

    (2) Bleiben bei der Auslese nach den vorstehenden Regeln immer noch mehrere Miterben übrig, die als Anerbe in Betracht kommen, so gilt für die Bestimmung des Anerben ferner folgendes:

  9. Im Grade näher Verwandte gehen den im Grad entfernter Verwandten vor.

  10. Unter gleich nahen Verwandten entscheidet je nach dem in der Gegend geltenden Brauch

    Ältesten- oder Jüngstenrecht; besteht kein Brauch, so gilt Ältestenrecht. Bei gleichem Alter mehrerer in Betracht kommender Miterben entscheidet das Verlassenschaftsgericht.

    Es hat denjenigen zum Anerben zu bestimmen, der als Landwirt am fähigsten ist oder zu...

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