Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989, mit dem das Arbeitnehmerschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/

1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 393/1986,

wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. § 21 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Der Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes darf mit anderen als dem Arbeitnehmerschutz dienenden Aufgaben insoweit betraut werden, als dadurch die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Mindesteinsatzzeit

(Abs. 5) nicht beeinträchtigt werden."

  1. Im § 21 Abs. 2 letzter Satz entfallen die Worte

    „oder daß in solchen Betrieben, in denen regelmäßig mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, der Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes auch mit anderen als dem Arbeitnehmerschutz dienenden Aufgaben beschäftigt werden darf".

  2. § 21 Abs. 5 bis 8 lautet:

    „(5) Die Mindesteinsatzzeit des Leiters des sicherheitstechnischen Dienstes beträgt in Betrieben mit 251 bis 999 Beschäftigten pro Arbeiter 90 Minuten/Jahr und pro Angestelltem 40 Minuten/

    Jahr. In Betrieben mit 1000 Beschäftigten beträgt die Mindesteinsatzzeit 40 Stunden/Woche.

    Diese Einsatzzeit von 40 Stunden/Woche erhöht sich in Betrieben mit 1001 bis 5000 Beschäftigten pro Arbeiter um 60 Minuten/Jahr und pro Angestelltem um 30 Minuten/Jahr, in Betrieben mit über 5000 Beschäftigten pro Arbeiter um 45 Minuten/

    Jahr und pro Angestelltem um 20 Minuten/Jahr.

    (6) Stellt das Arbeitsinspektorat fest, daß der sicherheitstechnische Dienst unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebes, der Zahl der Arbeitnehmer sowie des Unfallrisikos seine Aufgaben nicht ausreichend erfüllen kann, so hat es eine von Abs. 5

    abweichende Mindesteinsatzzeit durch Bescheid vorzuschreiben.

    (7) Wird dem Arbeitgeber gemäß Abs. 2 erster Satz die Einrichtung eines sicherheitstechnischen Dienstes aufgetragen, so hat das Arbeitsinspektorat unter Berücksichtigung der Zahl der Arbeitnehmer und der Gefährdung eine Mindesteinsatzzeit vorzuschreiben.

    (8) Vor Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 2,

    6 und 7 ist dem Betriebsrat und den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Neben dem Arbeitgeber steht auch dem Betriebsrat das Recht zu, gegen diese Bescheide zu berufen".

  3. Die Überschrift vor § 22 lautet:

    „Pflicht zur Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung".

  4. Im § 22 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

  5. § 22 Abs. 2 letzter Satz lautet:

    „Das Arbeitsinspektorat kann auf Antrag des Arbeitgebers, wenn es die betrieblichen...

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