Bundesgesetz vom 3. Juli 1986, mit dem das Arbeitnehmerschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/

1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 544/1982, wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. Dem § 22 b Abs. 2 ist folgender Abs. 3 anzufügen:

„(3) Bis zum 31. Dezember 1989 kann von dem Nachweis der anerkannten Ausbildung im Sinne des Abs. 2 abgesehen werden, wenn der Arzt sich bereits einer Ausbildung in der Dauer eines Drittels der vorgeschriebenen Ausbildung unterzogen hat und wenn in diesem Drittel die Vortragsgegenstände

„Aufgaben der betriebsärztlichen Betreuung;

rechtliche Grundlagen; Institutionen" den Gegenstand der Ausbildung gebildet haben."

  1. Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 4.

Artikel II

(1) Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert werden, erhält...

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