Bundesgesetz vom 20. Oktober 1982, mit dem das Arbeitnehmerschutzgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.

Nr. 234/1972, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 144/1974 und BGBl. Nr. 354/1981 wird wie folgt geändert:

  1. Im § 5 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten:

    „(3) Abnahmeprüfungen nach Abs. 2 sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, fachkundigen Organen des Technischen

    Überwachungs-Vereines oder Amtssachverständigen durchzuführen. Der zuständige Bundesminister kann Prüfbescheinigungen anerkennen,

    die im Ausland von dort hiezu berufenen Stellen ausgefertigt wurden, wenn die Art der geprüften Einrichtungen oder Mittel dies erfordert und Gewähr dafür gegeben ist, daß damit jedenfalls der Zweck einer im Inland durchzuführenden Abnahmeprüfung erreicht wird. Der zuständige Bundesminister kann ferner einzelne Personen als Prüfer für Aufzüge anerkennen, wenn diese Personen nach landesrechtlichen Bestimmungen für die Prüfung von Aufzügen zugelassen oder bestellt sind.

    (4) Wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 2 sind von dem im Abs. 3 genannten Personenkreis durchzuführen.

    Soweit es sich um Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, mit denen nur Lasten gehoben oder bewegt werden, oder um sonstige mechanische Einrichtungen handelt, können diese Prüfungen auch von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen vorgenommen werden, die auch Betriebsangehörige sein können.

    Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen,

    wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

    Im Bereich von Eisenbahnen können die besonderen Prüfungen auch von Personen vorgenommen werden, die im Verzeichnis gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 305/1976,

    geführt werden."

  2. Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 5 sind als Abs. 5 und 6 zu bezeichnen. Im Abs. 6 ist die Zitierung

    „Abs. 2 und 3" durch „Abs. 2 bis 4" zu ersetzen.

  3. Der § 6 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

    „(7) Arbeitsplätze müssen unter Bedachtnahme auf die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen entsprechend den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer gestaltet sein; hiebei ist auch auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen. Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist, soweit es die Art des Betriebes und der Betriebsorganisation gestattet, dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind."

  4. Dem § 15 ist als Abs. 3 anzufügen:

    „(3) In Räumen, die den Arbeitnehmern für den Aufenthalt während der Arbeitspausen zur Verfügung stehen, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen,

    daß Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind."

  5. Dem § 16 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

    „Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür Sorge zu tragen, daß

    Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind."

  6. Der § 21 erhält folgende Fassung:

    „(1) In jedem Betrieb, in dem regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist vom Arbeitgeber ein dem Umfang des Betriebes, der Zahl der Beschäftigten sowie dem Ausmaß und Grad der allgemeinen Gefährdung entsprechender sicherheitstechnischer Dienst einzurichten. In Unternehmungen, die mehrere Betriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes umfassen oder die mehrere räumlich getrennte Arbeitsstellen aufweisen, in denen zwar jeweils weniger als 250, insgesamt jedoch mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden,

    ist, wenn für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer eine besondere Gefährdung besteht, ein entsprechender sicherheitstechnischer Dienst einzurichten.

    In Betrieben, in denen regelmäßig mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, darf jedenfalls der Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes mit anderen als dem Arbeitnehmerschutz dienenden Aufgaben nicht befaßt werden.

    (2) Bei Betrieben, in denen auf Grund ihrer Eigenart für die Arbeitnehmer eine besondere Gefährdung besteht, hat das Arbeitsinspektorat bei einer geringeren Zahl von Arbeitnehmern dem Arbeitgeber durch Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht mehr als sechs Monate betragen darf, einen entsprechenden sicherheitstechnischen Dienst einzurichten. Das Arbeitsinspektorat kann auf Antrag des Arbeitgebers,

    wenn es die betrieblichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Ausmaßes und des Grades der Gefährdung der Arbeitnehmer sowie unter Berücksichtigung des Umfanges des Betriebes geboten erscheinen lassen, wie in Banken, Versicherungsanstalten oder anderen Bürobetrieben,

    durch Bescheid zulassen, daß erst bei einer höheren Zahl als 250 Arbeitnehmer ein sicherheitstechnischer Dienst einzurichten ist oder daß in solchen Betrieben, in denen regelmäßig mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, der Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes auch mit anderen als dem Arbeitnehmerschutz dienenden Aufgaben beschäftigt werden darf.

    (3) Dem sicherheitstechnischen Dienst müssen für die Durchführung seiner Aufgaben das notwendige Fach- und Hilfspersonal in entsprechender Anzahl sowie die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen. Der sicherheitstechnische Dienst muß von einem Sicherheitstechniker geleitet werden,

    sofern es sich nicht um Betriebe mit in technischer Hinsicht einfachen Arbeitsvorgängen handelt.

    Der Name des Leiters des sicherheitstechnischen Dienstes und die Dauer seines Einsatzes im Betrieb

    (Stunden/Woche) sind dem zuständigen Arbeitsinspektorat mitzuteilen. Sicherheitstechniker müssen zumindest Fachkenntnisse besitzen, die jenen entsprechen,

    die nach den hiefür geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung

    „Ingenieur" Voraussetzung sind; sie müssen das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Betriebserfahrungen und Kenntnisse über die für den Betrieb maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzen.

    (4) Der sicherheitstechnische Dienst hat den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb zu unterstützen und zu beraten. Er hat insbesondere dahin zu wirken, daß im Betrieb entsprechende...

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