Bundesgesetz vom 13. Dezember 1988, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/

1973 und der Kundmachungen BGBl. Nr. 40/1957

und BGBl. Nr. 561/1973 wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Maßangaben sind im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr die in § 2 angeführten oder nach § 2 zu bildenden Maßeinheiten — im folgenden gesetzliche Maßeinheiten genannt — zu verwenden."

  1. Die §§ 2 bis 4 lauten:

    „§ 2. Gesetzliche Maßeinheiten sind:

    (1) Basiseinheiten:

    (2) Ergänzende Einheiten:

    (3) Aus den Basiseinheiten und den ergänzenden Einheiten kohärent abgeleitete Einheiten; von diesen haben die folgenden besondere Namen:

    Â Â

    (4) Einheiten, die neben den sich aus den Abs. 1

    bis 3 ergebenden Einheiten verwendet werden dürfen:

    (5) Die gemäß § 3 gebildeten Vielfachen und Teile der in den Abs. 1 bis 4 genannten Einheiten,

    ausgenommen das Kilogramm (Abs. 1 Z 2), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind, und der Grad Celsius (Abs. 3 Z 17).

    (6) Einheiten, die neben den sich aus den Abs. 1

    bis 3 ergebenden Einheiten, nicht jedoch mit den Vorsätzen gemäß § 3, verwendet werden dürfen:

    (7) Die Produkte und Quotienten der in den Abs. 1 bis 6 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter-Quecksilbersäule (Abs. 6 Z 8).

    § 3. (1) Die in § 2 vorgesehene Bildung von Vielfachen und Teilen hat durch Multiplikation eines der in Abs. 4 angeführten Faktoren mit den in § 2

    jeweils angegebenen Maßeinheiten zu erfolgen.

    (2) Die Namen der Vielfachen und Teile gemäß

    1. 1 sind mit dem entsprechenden in Abs. 4 angeführten Vorsatz zu bilden; er ist unmittelbar vor den Namen der Maßeinheit zu setzen.

      (3) Die Zeichen der Vielfachen und Teile gemäß

    2. 1 sind mit dem im Abs. 4 angeführten Zeichen des entsprechenden Vorsatzes zu bilden; es ist unmittelbar vor das Zeichen der. Maßeinheit zu setzen.

      Ein Potenzexponent der Maßeinheit hat sich auf das ganze hiebei entstehende neue Zeichen zu beziehen.

      (4) Faktoren

      § 4. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat für die gesetzlichen Maßeinheiten entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Meßtechnik die verbindlichen 1. nationalen Etalons aufzubewahren und für deren Anschluß an die internationalen Etalons zu sorgen und 2. Darstellungsverfahren durch Verordnung festzulegen.

      (2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Meßtechnik die gesetzlichen Maßeinheiten durch 1. Eichung von Meßgeräten und 2. Prüfung von Meßgeräten im physikalischtechnischen Prüfungsdienst weiterzugeben.

      (3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand der Meßtechnik und den Erfordernissen des amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehrs die verbindlichen 1. Verfahren für die Bewertung von Getreide,

  2. Bewertungsfunktionen für objektive Schallpegelmessungen samt dem Bezugswert und 3. Verfahren zur Darstellung der Normalzeit in

    Österreich durch Verordnung festzulegen, wobei die gesetzlichen Maßeinheiten gemäß § 2 zu verwenden sind.

    (4) Die Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 sind in dem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen herauszugebenden „Amtsblatt für das Eichwesen" kundzumachen. Sie treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit darin kein späterer Wirksamkeitsbeginn bestimmt wird."

  3. § 7 Abs. 3 wird angefügt:

    „Ein Meßgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, daß es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient."

  4. § 8 Abs. 1 erster Satz lautet:

    „Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:"

  5. § 8 Abs. 1 Z 2 lautet:

    „2. Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen,"

  6. § 8 Abs. 1 Z 4 lit. c lautet:

    „c) Meßgeräte zur Bestimmung der mittleren elektrischen Leistung oder der elektrischen Energie in Verbindung mit Mengenmeßgeräten für elektrische Energie (Tarifgeräte),"

  7. § 8 Abs. 1 Z 6 wird angefügt:

    „e) Refraktometer für die Bestimmung des Zuckergehaltes von Most,"

  8. Am Ende des § 8 Abs. 1 Z 12 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffern angefügt:

    „13. Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter),

    sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12 b unterliegen,

  9. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden."

  10. § 8 Abs. 3 Z 6 lautet:

    „6. für Prüfungen, welche von staatlich autorisierten technischen Versuchsanstalten im Rahmen ihrer Autorisation, von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis und von Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung durchgeführt werden,"

  11. § 11 einschließlich seiner Überschrift lautet:

    „2. Meßgeräte im Gesundheitswesen und für den Umweltschutz

    § 11. Der Eichpflicht unterliegen 1. Meßgeräte gemäß § 8 Abs. 1, die zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln verwendet oder bereitgehalten werden,

  12. Thermometer und Manometer an Sterilisations-

    und Desinfektionsgeräten, die bei der...

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