Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961, mit dem das Ruhegenußvordienstzeitengesetz, BGBl. Nr. 193/1949, ergänzt wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Ruhegenußvordienstzeitengesetz, BGBl.

Nr. 193/1949, wird ergänzt wie folgt:

Nach § 2 ist folgender § 2 a einzufügen :

„§ 2a. (l) Wurden Ruhegenußvordienstzeiten auf Grund des § 2 Abs. 1 lit. d oder lit. e der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung, BGBl.

Nr. 231/1949, nicht zur Gänze angerechnet, so sind die nicht angerechneten Teile dieser Vordienstzeiten im Zeitpunkte der Versetzung (des

Übertrittes) in den Ruhestand oder im Falle des Todes des Bundesbeamten von Amts wegen für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen.

Durch diese zusätzliche Anrechnung darf a) der Bundesbeamte (seine Hinterbliebenen)

nicht besser gestellt werden, als wenn diese Vordienstzeiten nach den Bestimmungen der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung 1956,

BGBl. Nr. 44, angerechnet worden wären,

  1. die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht überschritten werden.

(2) Wurden dem Bundesbeamten (seinen Hinterbliebenen)

Vordienstzeiten nach § 2 Abs. 1 lit. d oder lit. e der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung,

BGBl. Nr. 231/1949, angerechnet und werden für diese Zeiten im Zeitpunkte der Versetzung

(des Ãœbertrittes) in den Ruhestand oder des Todes des Bundesbeamten keine Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach

§ 529 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, erbracht, so ist für diese angerechneten...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT