Bundesgesetz vom 15. Dezember 1987, mit dem das Tierärztegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, wird wie folgt geändert:

1. § 18 (1) lautet:

„Die Bundeskammer hat eine für das ganze Bundesgebiet gültige Honorarordnung für tierärztliche Leistungen zu erstellen. Die Honorarsätze sind unter Bedachtnahme auf die Art der tierärztlichen Leistung, vor allem die damit verbundene besondere Gefahr, den damit verbundenen Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere festzusetzen.

Die Honorarordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundeskanzler. Die Genehmigung ist nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages,

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs zu erteilen, wenn den vorstehend angeführten Gesichtspunkten Rechnung getragen wurde."

2. Im § 39 Abs. 2 entfällt das Wort „ordentlichen".

2 a. § 39 Abs. 4 hat zu lauten:

„Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder,

sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission entzogen wurde. Gewählte Organe, die während ihrer Funktionsperiode das Wahlrecht verlieren, weil sie auf die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes dauernd verzichtet haben (§ 7 Abs. 1 Z 1), bleiben für den Rest der Funktionsperiode im Amt. Eine Wahl darf ohne triftige Gründe nicht abgelehnt werden. Das Nähere ist durch die Geschäftsordnung zu regeln."

3. § 40 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Vorstandsmitglieder der Landeskammer werden von den am Tage der Wahlausschreibung Wahlberechtigten durch allgemeine geheime und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhält-

niswahlrechtes berufen. Das Wahlrecht ist mittels amtlichen Stimmzettels durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts mittels eingeschriebenen Briefes auszuüben.

Die Wahlkuverts dürfen von der Wahlkommission erst am Wahltag gemeinsam mit den abgegebenen amtlichen Stimmzetteln geöffnet und ausgezählt werden."

4. § 59 lautet:

㤠59. (1) Disziplinarstrafen sind:

1. Der schriftliche Verweis,

2. Geldstrafen bis zur Höhe des Dreißigfachen der Bundeskammerumlage für freiberufliche Mitglieder,

3. Das Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes höchstens auf die Dauer von fünf Jahren.

(2) Neben einer Geldstrafe kann auch die Wählbarkeit zur Tierärztekammer zeitlich oder dauernd entzogen werden. Bei einem das Ansehen der Tierärzteschaft besonders schädigenden Verhalten kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung dieses Erkenntnisses in der Österreichischen Tierärztezeitung erkannt werden.

(3) Tierärzten gegenüber, die Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, erstreckt sich das Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes nicht auf die Ausübung des tierärztlichen Berufes im Zusammenhang mit den Dienstpflichten des Tierarztes.

Hiedurch wird die Verantwortlichkeit des Tierarztes gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.

(4) Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2 und 3 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren verhängt werden,

wenn der Beschuldigte bisher keine andere Disziplinarstrafe als einen schriftlichen Verweis erhalten hat oder eine Disziplinarstrafe bereits getilgt ist.

(5) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in eine bei der Bundeskammer zu führende Vormerkung einzutragen. Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 3 sowie die Entziehung des Wahlrechts sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann und dem Bundeskanzleramt mitzuteilen.

(6) Die Disziplinarkommission hat die Tilgung einer Disziplinarstrafe zu verfügen, wenn die Verhängung der Strafe fünf Jahre zurückliegt und der Bestrafte innerhalb dieser Zeit keines neuerlichen Disziplinarvergehens schuldig erkannt worden ist."

5. § 63 Abs. 5 lautet:

„(5) Das Kuratorium entscheidet über die Fondszugehörigkeit,

über die Stundung der Beiträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, über den Anspruch auf Fondsleistungen und über den Ausschluß

von Kammermitgliedern aus einem der Fonds."

6. Anstelle des § 64 treten nachfolgende §§ 64 bis 64 i:

㤠64. (1) Die Fonds werden finanziert durch:

1. Beiträge der Mitglieder,

2. außerordentliche Zuwendungen,

3. nicht in Anspruch genommene Fondsleistungen,

4. Erträgnisse des Fondsvermögens.

(2) Für die...

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