Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981, mit dem das Opferfürsorgegesetz geändert wird (27. Opferfürsorgegesetznovelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 582/1980, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 2 lit. d hat zu lauten:

    „d) der Verlust oder die Minderung des Einkommens um mindestens die Hälfte gegenüber dem Zeitpunkte vor der gesetzten Maßnahme, wenn diese in ihrer Auswirkung mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat; als Opfer der politischen Verfolgung gilt auch die Witwe (der Witwer) oder die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte) eines Opfers,

    bei dem die angeführte Schädigung eingetreten ist,

    wenn das Opfer im Zeitpunkte der gesetzten Maßnahme ihren (seinen) Lebensunterhalt bestritten hat,"

  2. § 1 Abs. 3 lit. a und b haben zu lauten:

    „a) die Witwe (der Witwer) nach einem der im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfer,

    b) die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte),

    Eltern, Großeltern, Stiefeltern und Pflegeeltern nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern, ferner eheliche und uneheliche Kinder, Stiefkinder, Enkel und elternlose Geschwister nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2

    lit. a genannten Opfern bis zum Ablauf des Jahres,

    in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben,

    unter der Voraussetzung, daß das Opfer den Lebensunterhalt der genannten Personen zur Gänze oder zum überwiegenden Teil bestritten hat,

    oder wenn das Opfer, falls es noch am Leben wäre,

    auf Grund gesetzlicher Verpflichtung den Lebensunterhalt dieser Personen bestreiten müßte; das gleiche gilt, wenn zur Leistung des Lebensunterhaltes der vorstehend genannten Personen gesetzlich Verpflichtete nicht vorhanden oder zwar vorhanden,

    aber zu diesen Leistungen nicht fähig sind und das Opfer, wenn es noch am Leben wäre, auf Grund sittlicher Verpflichtung deren Lebensunterhalt bestreiten müßte,"

  3. § 6 Z 5 hat zu lauten:

    „5. Für Zwecke der Fürsorge für die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises,

    deren Witwen, Witwer, Waisen, Kinder, hinterbliebene Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten sowie für Personen, die, ohne Inhaber einer Amtsbescheinigung zu sein, wiederkehrende Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz beziehen oder die bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises als Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3 lit. b und d)

    waren, sowie für Zwecke der Information dieses Personenkreises sind die erforderlichen Mittel aus dem...

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