Bundesgesetz vom 13. Dezember 1988, mit dem das Familienberatungsförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 80/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 78/1987, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 1 Z 3 lautet:

    „3. Zur Durchführung der Beratung muß in jeder von einem Rechtsträger betriebenen Beratungsstelle mindestens ein Berater zur Verfügung stehen, der die Ausbildung an einer

    öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Akademie für Sozialarbeit oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater abgeschlossen hat oder der zufolge einer gleichwertigen Ausbildung und Berufserfahrung zu der von ihm zu verrichtenden Beratungstätigkeit befähigt ist. Zur Beratung muß

    weiters ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt, der in der Lage ist, über Angelegenheiten der Familienplanung zu informieren, sowie befugt ist, Empfängnisverhütungsmittel zu verschreiben, zur Verfügung stehen. Sofern eine rechtliche Beratung beabsichtigt ist, sind dazu Personen, die die rechtswissenschaftlichen Studien vollendet haben,

    heranzuziehen."

  2. § 2 Abs. 1 Z 4 lautet:

    „4. Zur Beratung sollen weiters bei Bedarf zur Verfügung stehen:

    1. Berater, die ein Universitätsstudium mit dem Hauptfach Psychologie vollendet haben;

    2. Psychiater, Pädagogen, Jugend- und Familiensoziologen;

    3. Berater, die eine spezielle Ausbildung in Angelegenheiten der Familienplanung nachweisen."

  3. § 2 Abs. 1 Z 5 lautet:

    „5. Der Rechtsträger hat sich von der einschlägigen Qualifikation der Berater zu überzeugen."

  4. § 2 Abs. 1 Z 6 lautet:

    „6. Die Beratungszeiten müssen entsprechend den Bedürfnissen der Ratsuchenden festgelegt sein, wobei auf die berufstätigen Ratsuchenden besonders Rücksicht zu nehmen ist. Das Ausmaß der Beratungszeit muß mindestens acht Stunden, für die ärztliche Beratung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 mindestens vier Stunden innerhalb eines Kalendermonats betragen; die Beratung muß an mindestens zwei Tagen innerhalb eines Kalendermonats stattfinden.

    Die Beratungszeit muß am Ort der Beratung für jedermann ersichtlich durch Anschlag bekanntgegeben sein."

  5. Im § 2 Abs. 1 erhalten die bisherige Z 6 die Bezeichnung „7" und die bisherige Z 7 die Bezeichnung

    „8".

  6. § 5 lautet:

    „§ 5. (1) Bei Gewährung einer Förderung ist auszubedingen,

    daß der Förderungswerber im Zusammenhang mit der Förderung 1. Organen oder Beauftragten des Bundes jederzeit Einsicht in die Bücher...

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