Bundesgesetz vom 13. Dezember 1988, mit dem das Fernwärmeförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Fernwärmeförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 640/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 570/1985 wird wie folgt geändert:

  1. In allen Bestimmungen werden die Bezeichnungen

    „Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie" und „Bundesministerium für Handel,

    Gewerbe und Industrie" durch die Bezeichnungen

    „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten"

    und „Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten" ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen Bestimmung angepaßt.

  2. § 1 Abs. 3 und 4 lauten:

    „(3) Förderungen dürfen nur für Investitionen gewährt werden, mit deren Verwirklichung in der Zeit vom 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1991

    begonnen wird.

    (4) Die Gesamthöhe der zu fördernden Investitionen für Fernwärmeausbauprojekte im Sinne des Abs. 2 darf die Gesamtsumme von 11 Milliarden Schilling nicht überschreiten."

  3. § 2 samt Überschrift lautet:

    „Förderung von Fernwärmeerzeugungsanlagen

    § 2. (1) Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie sonstigen Unternehmen können Förderungen 1. für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Heizwerken oder Heizkraftwerken unter der Voraussetzung, daß sie überwiegend mit Biomasse oder mit Braunkohle beheizt werden,

  4. bei Kraftwerksanlagen für die Anschaffung oder Herstellung jener Anlagenteile eines Kraftwerkes, die der Auskupplung der Fernwärme dienen,

  5. für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Müllheizwerken oder Müllheizkraftwerken,

  6. für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Nutzung industrieller, gewerblicher oder sonstiger Abwärme,

  7. für die Erschließung einer geothermischen Quelle in dem Maße, in dem diese Anlage der Fernwärmeversorgung dient,

  8. für die Anschaffung oder Herstellung von Wärmepumpenanlagen in dem Maße, in dem diese Anlagen der Fernwärmeversorgung dienen,

    gewährt werden.

    (2) Unternehmen, die keine Fernwärmeversorgungsunternehmen sind (sonstige Unternehmen),

    kann eine Förderung nur insoweit gewährt werden,

    als die aus den Anlagen erzeugte Wärme überwiegend Dritten zugeführt wird."

  9. § 3 samt Überschrift lautet:

    „Förderung von Fernwärmeleitungs- und -verteilanlagen

    § 3. Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie sonstigen Unternehmen können Förderungen 1. für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Fernwärmeleitungs- oder -verteilanlagen,

    sofern zur Erzeugung der gesamten jährlichen nutzbaren Wärmeabgabe der in das Netz speisenden Wärmequellen im Normalbetrieb unter Berücksichtigung des Endausbaues zumindest zu 80 vH Anlagen der Kraft-

    Wärme-Kupplung, zur Verbrennung von Abfällen, zur Nutzung industrieller Abwärme,

    geothermischer Energie, Braunkohle oder Biomasse beitragen und der Innendurchmesser der Leitungen mindestens 40 mm beträgt,

  10. für die Anschaffung, Herstellung oder Erweiterung von Fernwärmeverteilanlagen ohne Einschränkung des Innendurchmessers,

    sofern zur Erzeugung der gesamten jährlichen nutzbaren Wärmeabgabe der in das Netz speisenden Wärmequellen im Normalbetrieb unter Berücksichtigung des Endausbaues zumindest zu 80 vH Anlagen zur Verbrennung von Abfällen, zur Nutzung industrieller Abwärme, geothermischer Energie,

    Braunkohle oder Biomasse beitragen,

  11. für die Anschaffung oder Herstellung von Hausanschlußleitungen einschließlich Übergabestation und von zentralen Wärmeverteilanlagen innerhalb eines Gebäudes, sofern diese aus Anlagen zur Verbrennung von Abfällen, zur Nutzung industrieller Abwärme,

    geothermischer Energie oder Biomasse gespeist werden und die geförderten Anlagen im Eigentum des Unternehmens verbleiben,

    in jenem Ausmaß gewährt werden, als dafür keine Baukostenzuschüsse oder Hausanschlußkostenbeiträge verrechnet werden."

  12. § 4 Abs. 2 lautet:

    „(2) Ein Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 2 kann...

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