Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974, mit dem das EFTA-Durchführungsgesetz 1973 geändert wird (1. EFTA-Durchführungsgesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das EFTA-Durchführungsgesetz 1973, BGBl.

Nr. 118, wird wie folgt geändert:

  1. a) Im § 1 wird nach lit. d der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende lit. e eingefügt:

    „e) „Finanzstrafgesetz" das Finanzstrafgesetz,

    BGBl. Nr. 129/1958, in der jeweiligen Fassung."

  2. Der § 10 hat zu lauten:

    „§ 10. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel,

    Gewerbe und Industrie unter Bedachtnahme auf die Interessen der heimischen Wirtschaft für die Einfuhr und Ausfuhr von Waren im Verkehr mit den Mitgliedstaaten Regelungen a) betreffend die Änderung des Teils I des Anhangs B zu den Übereinkommen, sobald

    über den Inhalt der Änderung in den nach den Übereinkommen zuständigen Organen Einvernehmen erzielt worden ist,

    1. zur Durchführung des Teils I des Anhangs B zu den Übereinkommen,

    2. zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens durch Verordnung zu erlassen, soweit dadurch die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Zollbereich nicht beeinträchtigt wird."

  3. Dem § 15 wird folgender Absatz angefügt:

    „(6) (Verfassungsbestimmung) Wird Art. 23

    des Teils I des Anhangs B zu den Ãœbereinkommen,

    geändert, so hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung das Ausmaß und den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots der Zollrückvergütung sowie die sich daraus ergebenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung oder Abgabe einer Ursprungserklärung im Warenverkehr Österreichs mit den anderen Mitgliedstaaten festzulegen.

    Dabei ist auf die Übung des Gegenrechts der anderen Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls auf Beschlüsse oder Empfehlungen der nach den Übereinkommen zuständigen Organe Bedacht zu nehmen. Für die Geltungsdauer dieser Verordnung sind die Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden."

  4. Nach § 15 wird eingefügt:

    „ABSCHNITT V Strafbestimmungen

    § 16. (1) Wer in einem Verfahren zur Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung oder bei Abgabe einer Ursprungserklärung oder in einem Nachprüfungsverfahren vorsätzlich a) unrichtige Angaben macht,

    1. erhebliche Tatsachen verschweigt oder c) unrichtige Unterlagen über erhebliche Tatsachen vorlegt,

    macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit nach dem Finanzstrafgesetz schuldig.

    (2) Die...

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