Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 281/1974, wird wie folgt geändert:

  1. (Grundsatzbestimmung) Dem § 10 ist nachstehender Abs. 3 anzufügen:

    „(3) Die Landesgesetzgebung kann die Rechtsträger von Krankenanstalten ermächtigen, die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Krankengeschichten anderen Rechtsträgern zu übertragen, wenn für diese Rechtsträger und die in ihnen beschäftigten Personen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht oder durch die Landesgesetzgebung auferlegt wird. Die Ermächtigung kann auch die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung beinhalten. Weitergaben von personenbezogenen Daten durch Rechtsträger, denen die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung übertragen wurde, sind nur an Ärzte oder Krankenanstalten zulässig,

    in deren Behandlung der Betroffene steht."

  2. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 44

    hat zu lauten:

    „§ 44. Personen, die an Universitätskliniken oder an sonstigen Krankenanstalten, in denen klinischer Unterricht erteilt wird, oder an Bundes-

    Hebammenlehranstalten behandelt werden,

    dürfen nur, soweit es ihrem Gesundheitszustand nicht...

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