Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem das Lohnpfändungsgesetz geändert wird (LPfG-Novelle 1983)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Lohnpfändungsgesetz, BGBl. Nr. 51/1955,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

141/1980, wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Z 4 hat zu lauten:

    „4. Weihnachtszuwendungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens,

    höchstens aber bis zum Betrag von 3300 S;"

  2. § 5 Abs. 1 und 2 hat zu lauten:

    „(1) Arbeitseinkommen unterliegen nicht der Pfändung 1. bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile von Monaten in Höhe von 3300 S monatlich,

  3. bei Auszahlung für Wochen in Höhe von 770 S wöchentlich,

  4. bei Auszahlung für Tage in Höhe von 123 S täglich.

    (2) Gewährt der Verpflichtete seinem Ehegatten,

    seinem früheren Ehegatten, einem ehelichen oder unehelichen Kind oder einem sonstigen Verwandten den Unterhalt, so erhöht sich der unpfändbare Betrag für jede Person, der Unterhalt gewährt wird, um 990 S monatlich (235 S wöchentlich, 37 S täglich)."

  5. Nach dem § 11 wird folgender § 11 a samt

    Überschrift eingefügt:

    „Festsetzung von Zuschlägen

    § 11 a. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

    des Nationalrates durch Verordnung zu den in den §§ 3 Z 4 und 5 Abs. 1 und 2 angeführten Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen; dabei ist auf die Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen...

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