Bundesgesetz vom 14. Dezember 1961, mit dem das Gehaltsüberleitungsgesetz neuerlich abgeändert wird (Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1961).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1947, in der Fassung des Art. I der Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1956, BGBl. Nr. 55,

wird geändert wie folgt:

  1. Die Ãœberschrift zu Abschnitt II hat zu lauten :

    „Sonderbestimmungen für Richter des Verwaltungsgerichtshofes und staatsanwaltschaftliche Beamte."

  2. § 27 hat zu lauten:

    㤠27. Standesgruppen und Amtstitel der Richter des Verwaltungsgerichtshofes.

    (1) Die Dienstposten werden in Standesgruppen eingeteilt.

    (2) Die Zugehörigkeit der Dienstposten zu den Standesgruppen und die Amtstitel für die Dienstposten ergeben sich aus der nachstehenden

    Ãœbersicht.

  3. § 28 hat zu lauten:

    㤠28. Standesgruppen und Amtstitel der staatsanwaltschaftlichen Beamten.

    (1) Die Dienstposten werden in Standesgruppen eingeteilt.

    (2) Die Zugehörigkeit der Dienstposten zu den Standesgruppen und die Amtstitel für die Dienstposten ergeben sich aus der nachstehenden

    Ãœbersicht.

  4. § 29 Abs. 4 entfällt.

    Artikel II.

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1962

    in Kraft.

    (2) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind folgende Vorschriften des Gehaltsüberleitungsgesetzes auf Richteramtsanwärter beziehungsweise Richter im Sinne des Richterdienstgesetzes,

    BGBl. Nr. 305/1961, nicht mehr anzuwenden:

  5. der § 5...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT