Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über die Neuregelung der Mineralölbesteuerung (Mineralölsteuergesetz 1981 ? MinStG 1981)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Steuergegenstand

§ 1. (1) Mineralöl, das im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) gewonnen oder hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt wird,

und Flüssiggas, das im Zollgebiet als Treibstoff für Kraftfahrzeuge (§ 1 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267) dient, unterliegen einer Verbrauchsteuer

(Mineralölsteuer).

(2) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Waren der Nummern 27.07 A, 27.09, 27.10 A bis D und 29.01 C des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74);

  2. Waren der Nummer 27.07 D des Zolltarifes,

    bei denen der Massengehalt an Kohlenwasserstoffen 70% oder mehr beträgt und bei deren Destillation bis 200 °C einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht;

  3. Waren der Nummer 27.10 E und I des Zolltarifes,

    bei deren Destillation bis 300 °C ein Volumenanteil von mindestens 20% übergeht und deren Viskosität bei 20 °C nicht mehr als 37,4 Zentistokes beträgt;

  4. acyclische gesättigte Kohlenwasserstoffe der Nummer 29.01 E des Zolltarifes, die bei einer Temperatur von 15 °C und einem Druck von 1013 Millibar flüssig sind und bei deren Destillation bis 300 °C ein Volumenanteil von mindestens 20% übergeht;

  5. die in Waren der Nummern 36.08 B und 98.10 des Zolltarifes enthaltenen flüssigen Brennstoffe der unter Z 1 bis 4 bezeichneten Art.

    (3) Flüssiggas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind verflüssigte gasförmige Kohlenwasserstoffe der Nummer 27.11 des Zolltarifes.

    Zweckbindung

    § 2. Der auf den Bund entfallende Teil des Ertrages der Mineralölsteuer ist zur Bedeckung der Erfordernisse des Ausbaues und der Erhaltung der Bundesstraßen (Autobahnen und andere Bundesstraßen)

    zu verwenden.

    Steuersätze

    § 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt 448 S für 100 kg Eigengewicht 1. der Waren der Nummern 27.07 A und D,

    27.10 A und B und 29.01 C des Zolltarifes;

  6. der Waren der Nummern 27.10 I und 29.01 E des Zolltarifes, bei deren Destillation bis 200 °C einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht.

    (2) Für anderes Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer 349 S für 100 kg Eigengewicht. Der § 1

    des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl.

    Nr. 259/1966, bleibt unberührt.

    (3) Die in Waren der Nummern 36.08 B und 98.10 des Zolltarifes enthaltenen flüssigen Brennstoffe unterliegen je nach ihrer Art dem Steuersatz nach Abs. 1 oder Abs. 2.

    (4) Für Flüssiggas beträgt die Mineralölsteuer 300 S für 100 kg Eigengewicht.

    (5) Eigengewicht ist die Masse des Mineralöls und des Flüssiggases ohne Umschließung. Wird das Eigengewicht des Flüssiggases aus dessen Volumen ermittelt, so kann die Feststellung der Dichte unterbleiben,

    wenn einem Liter 0,55 Kilogramm gleichgesetzt werden.

    Erhebung der Mineralölsteuer anläßlich der Einfuhr

    § 4. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Mineralölsteuer für Mineralöl, das in das Zollgebiet eingeführt wird, sinngemäß die Bestimmungen des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129.

    (2) Die Erhebung der Mineralölsteuer anläßlich der Einfuhr von Mineralöl obliegt den Zollämtern.

    Steuerschuld, Steuerschuldner

    § 5. (1) Die Steuerschuld entsteht dadurch,

  7. daß rohes Erdöl (Nummer 27.09 des Zolltarifes)

    aus dem Betrieb, in dem es gewonnen wurde, weggebracht wird oder daß Mineralöl aus einem Erzeugungsbetrieb (§ 16) oder einem Freilager (§ 20) weggebracht oder in einem Erzeugungsbetrieb oder einem Freilager verbraucht wird;

  8. daß auf Grund eines Freischeines (§ 26) bezogenes oder eingeführtes Mineralöl bestimmungswidrig verwendet oder, ohne Bestandteil einer Ware geworden zu sein, die kein Mineralöl ist, aus dem Verwendungsbetrieb

    (§ 27) weggebracht wird;

  9. daß Flüssiggas erstmals in einen Flüssiggas-

    Abgabebetrieb (§ 38) aufgenommen wird; als Aufnahme gilt das Einbringen in eine Anlage,

    die für eine Abgabe von Treibstoff an Kraftfahrzeuge eingerichtet ist;

  10. daß Flüssiggas, für das noch keine Steuerschuld entstanden ist, als Kraftfahrzeugtreibstoff verwendet wird (Abs. 3).

    (2) Die Steuerschuld entsteht 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Wegbringung oder des Verbrauches;

  11. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der bestimmungswidrigen Verwendung oder der Wegbringung;

  12. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Aufnahme;

  13. in den Fällen des Abs. 1 Z 4 im Zeitpunkt der Verwendung.

    (3) Eine Wegbringung von Mineralöl liegt vor,

    wenn es aus einem Herstellungsbetrieb (§ 16),

    einem Freilager oder einem Verwendungsbetrieb entfernt oder in einem Herstellungsbetrieb oder einem Freilager in den Kraftstoffbehälter eines Fahrzeuges gefüllt wird. Eine Verwendung von Flüssiggas als Kraftfahrzeugtreibstoff liegt vor,

    wenn es in einen Behälter eingefüllt wird, der mit dem Motor eines Kraftfahrzeuges in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich Flüssiggas befindet, mit dem Motor eines Kraftfahrzeuges verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall,

    wer das Flüssiggas in den Behälter einfüllt, und im zweiten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit dem Motor herstellt.

    § 6. Steuerschuldner ist 1. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Herstellungsbetriebes oder des Freilagers;

  14. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 2 der Inhaber des Freischeines, auf Grund dessen das Mineralöl bezogen oder eingeführt wurde;

  15. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 3 der Inhaber des Flüssiggas-Lieferbetriebes (§ 38), wenn sich dessen Geschäftsleitung im Zollgebiet befindet; ist dies nicht der Fall oder liegt keine Lieferung vor, so ist der Inhaber des Flüssiggas-

    Abgabebetriebes Steuerschuldner;

  16. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 4 der Verwender des Flüssiggases.

    Steuerbefreiungen

    § 7. Von der Mineralölsteuer sind befreit:

  17. Mineralöl, das in einen Erzeugungsbetrieb oder in ein Freilager aufgenommen oder zurückgenommen wurde oder auf dem Transport in einen Erzeugungsbetrieb oder in ein Freilager zugrunde gegangen ist;

  18. Mineralöl, das vom Steuerschuldner aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde oder von diesem in das Zollausland verbracht oder versendet werden sollte, jedoch auf dem Transport zugrunde gegangen ist; der Austritt des Mineralöls über die Zollgrenze ist nachzuweisen;

  19. Mineralöl, das in einem Erzeugungsbetrieb oder einem Freilager zu betrieblichen Zwecken auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zum Heizen oder Beleuchten verbraucht wurde;

  20. Mineralöl, das außerhalb eines Erzeugungsbetriebes oder eines Freilagers im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des

    öffentlichen Rechtes a) auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zum Heizen oder Beleuchten,

    1. zum Erproben von im Betrieb erzeugten Motoren oder Kraftfahrzeugen,

    2. zum Sengen von Textilien,

    3. zum Bearbeiten von Glas oder,

    4. soweit es sich um Waren der Nummer 27.10 A des Zolltarifes handelt, zur Deckung des Wärmebedarfes in Spaltanlagen,

    in denen Kohlenwasserstoffe in einer wärmeverbrauchenden Reaktion in gasförmige Produkte umgewandelt werden,

    verwendet werden soll, wenn es auf Grund von Freischeinen eingeführt oder aus Herstellungsbetrieben oder Freilagern auf Freischeine abgegeben wurde;

  21. Mineralöl, das nicht bereits nach Z 3 befreit ist und für Zwecke eines Herstellungsbetriebes oder eines Freilagers untersucht und dabei verbraucht wurde;

  22. Mineralöl, das von Luftfahrzeugen eines Luftverkehrsunternehmens (§ 101 des Luftfahrtgesetzes,

    BGBl. Nr. 253/1957) für Flüge, die der Beförderung von Personen oder Sachen ins Zollausland ohne Unterbrechung des Fluges im Zollgebiet dienen, aus auf Zollflugplätzen gelegenen Freilagern,

    Zollagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung aufgenommen wurde;

  23. Mineralöl, das von der Abgabenbehörde als Probe entnommen wurde;

  24. Mineralöl und Flüssiggas, die an im Zollgebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich zum Betrieb ihrer Dienstfahrzeuge oder die an ausländische Diplomaten und Berufskonsuln, die diesen Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben wurden,

    soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;

  25. Flüssiggas, das im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zum Erproben von im Betrieb erzeugten Kraftfahrzeugmotoren oder Kraftfahrzeugen verwendet wurde;

  26. Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wurde. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen.

    Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt.

    § 8. (1) Die Steuerbefreiungen nach § 7 können,

    soweit in Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist,

    nur vom Steuerschuldner in Anspruch genommen werden. Ist die Steuerschuld für ein Mineralöl wiederholt entstanden, so hat den Anspruch, wer zuletzt Steuerschuldner war.

    (2) § 7 Z 1 und 2 gelten nur, wenn die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 1 oder anläßlich der Einfuhr entstanden ist. § 7 Z 2 gilt nicht für Mineralöl,

    das im Zwischenauslandsverkehr (§ 127 des Zollgesetzes 1955) ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Zollgesetzliche Vorschriften, die für inländische Rückwaren oder für im Ausgang vorgemerkte Waren eine Eingangsabgabenbefreiung vorsehen,

    gelten nicht für die Mineralölsteuer.

    (3) Wurde für Mineralöl, das nach § 7 Z 1, 2, 5,

    6 oder 7 steuerfrei ist, die Mineralölsteuer entrichtet,

    so ist sie auf Antrag des...

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