Bundesgesetz vom 14. Dezember 1989, mit dem das Parteiengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 133/1987, wird wie folgt geändert:

§ 2 a hat zu lauten:

„§ 2 a. (1) Jede politische Partei, die nach der Nationalratswahl im Nationalrat vertreten ist und spätestens acht Wochen vor dem Wahltag einen diesbezüglichen Antrag stellt, hat nach jeder Nationalratswahl als Beitrag zu den Kosten der Wahlwerbung Anspruch auf Förderungsmittel des Bundes (Wahlwerbungskosten-Beitrag) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Die Summe der gemäß Abs. 1 gebührenden Förderungsmittel wird berechnet, indem die Zahl der bei der jeweiligen Nationalratswahl Wahlberechtigten mit einem Betrag von 20 S multipliziert wird. § 2 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden; der Berechnung ist das Jahr 1990 zugrunde zu legen.

(3) Der sich gemäß Abs. 2 ergebende Betrag wird auf die anspruchsberechtigten politischen Parteien im Verhältnis aller der bei der jeweils letzten Nationalratswahl für sie...

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