Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989, mit dem das Richterdienstgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 737/1988 und die Kundmachung BGBl.

Nr. 521/1989, wird wie folgt geändert:

  1. Im Art. III Abs. 2 wird der Ausdruck „29 bis 33," durch den Ausdruck „29, 31 Abs. 2 und 3, 32,

    33," ersetzt.

  2. § 66 Abs. 11 lautet:

    „(11) Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich,

    sofern sich nicht aus Abs. 12 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht."

  3. § 66 Abs. 12 erster Satz lautet:

    „Abweichend vom Abs. 11 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe."

  4. § 66 Abs. 13 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 14 erhält die Bezeichnung „(13)".

  5. § 67 Abs. 2 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)".

  6. § 68 b lautet:

    „§ 68 b. Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Richter ändern sich, sofern sich nicht aus

    § 66 Abs. 2 oder 12 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht."

  7. § 68 d Abs. 3 lautet:

    „(3) Abs. 2 ist auf die im § 66 Abs. 2 letzter Satz genannten Richter anzuwenden, wenn deren gemäß

    § 66 Abs. 3 für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den Anfall der Erhöhung des Gehaltes gemäß Abs. 2 erforderliche Dauer erreicht."

  8. § 72 a Abs. 1 Z 3 lautet:

    „3. Besitz eines Bescheides gemäß...

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