Bundesgesetz über die Haltung von Mindestvorräten an Erdöl und Erdölprodukten (Erdölbevorratungsgesetz 2012 - EBG 2012)

78. Bundesgesetz über die Haltung von Mindestvorräten an Erdöl und Erdölprodukten (Erdölbevorratungsgesetz 2012 - EBG 2012) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Grundsätze

§ 1. Verfassungsbestimmung
§ 2. Bezugnahme auf Unionsrecht
§ 3. Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Vorratspflichtige und Vorratspflicht

§ 4. Vorratspflichtige
§ 5. Umfang der Vorratspflicht
§ 6. Substitution
§ 7. Erfüllung der Vorratspflicht
§ 8. Übernahme der Vorratspflicht durch Lagerhalter
§ 9. Zentrale Bevorratungsstelle
§ 10. Fusion und Insolvenz

3. Abschnitt

Import und Export

§ 11. Import
§ 12. Neuaufnahme des Imports
§ 13. Einstellung des Imports

4. Abschnitt

Lagerung

§ 14. Lagerung von Pflichtnotstandsreserven

5. Abschnitt

Meldungen, Erhebungen und Statistik

§ 15. Jahresmeldung und monatliche Importmeldung
§ 16. Monatliche Meldung über den Stand der Pflichtnotstandsreserven
§ 17. Meldung über Lagerkapazitäten
§ 18. Aufzeichnungspflichten
§ 19. Erhebungen zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen
§ 20. Statistik
§ 21. Datenübermittlung auf elektronischem Weg
§ 22. Verwendung statistischer Ergebnisse

6. Abschnitt

Kontrolle

§ 23. Prüfung der Lagerbestände

7. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 24. Verletzung der Vorratspflicht
§ 25. Straftatbestände
§ 26. Widerrechtliche Offenlegung von Daten
§ 27. Mitwirkung der Bundespolizei

8. Abschnitt

Kraftwerksbevorratung

§ 28. Brennstoffbevorratung von Kraftwerken

9. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 29. Kosten bei behördlicher Preisfestsetzung
§ 30. Übergangsbestimmungen
§ 31. Vollziehung
§ 32. Inkrafttreten

1. Abschnitt

Grundsätze

Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, etwas Anderes bestimmt.

Bezugnahme auf Unionsrecht

§ 2. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2009/119/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, ABl. Nr. L 265 vom 09.10.2009 S. 9, umgesetzt.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. ?Anwendungsgebiet? das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);
2. ?Drittland? ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Union;
3. ?Exporteur? jeder Importeur gemäß Z 7, der im selben Zeitraum, zu dem er Waren gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 4 importiert, solche Waren exportiert;
4. ?exportieren? das Verbringen der unter Abs. 2 Z 1 bis 4 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem Anwendungsgebiet oder die Ausfuhr dieser Waren in ein Drittland; die Rückverbringung von als Pflichtnotstandsreserve gewidmeter Mengen, die aus einem Zolllager, das ausschließlich zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven bestimmt ist, vorübergehend in den zollrechtlich freien Verkehr verbracht wurden, in ein solches Zolllager, gilt unbeschadet der zollrechtlichen und verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen nicht als Export; jede Rückverbringung ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich anzuzeigen;
5. ?Halter? alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die Pflichtnotstandsreserven als Vorratspflichtige gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2, oder als Vertragspartner gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 halten;
6. ?IEP-Übereinkommen? das Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976;
7. ?Importeur?
a) diejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Unternehmensrechtes,
aa) die bei der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr der unter Abs. 2 Z 1 bis Z 4 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist; oder
bb) falls die unter Abs. 2 Z 1 bis Z 4 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen lässt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995 derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen registrierten Empfänger (§ 32 des Mineralölsteuergesetzes 1995), dieser registrierte Empfänger; zu diesem Zweck hat der Inhaber des Steuerlagers dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend denjenigen, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in sein Steuerlager eingebracht wurde, schriftlich auf den entsprechend hiefür amtlich aufzulegenden Formularen gemäß § 15 Abs. 3 zu melden, wobei die Produktbezeichnungen und Mengenangaben monatlich zusammengefasst anzuführen sind. Unterlässt der Inhaber des Steuerlagers die Bekanntgabe desjenigen, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, oder ist der Steuerlagerinhaber derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das Steuerlager eingebracht wurde, gilt der Inhaber des Steuerlagers als Importeur. Unterlässt der registrierte Empfänger die Bekanntgabe des ersten inländischen Rechnungsempfängers, gilt der registrierte Empfänger als Importeur;
b) der erste Empfänger der Ware im Inland in allen anderen Fällen, in denen unter Abs. 2 Z 1 bis Z 4 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden;;
c) in Fällen, in denen mehrere Unternehmen, die unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland im Sinne des § 244 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches stehen, Importeure nach lit. a oder b sind und das Mutterunternehmen gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend schriftlich im Rahmen der Meldung nach § 15 Abs. 3 als Importeur bezeichnet haben, das Mutterunternehmen;
8. ?importieren? das Verbringen der unter Abs. 2 Z 1 bis Z 4 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet oder die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr aus einem Drittland; die vorübergehende Verbringung von Pflichtnotstandsreserven aus einem Zolllager, das ausschließlich zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven bestimmt ist, in den zollrechtlich freien Verkehr, bewirkt jedoch unbeschadet zollrechtlicher und verbrauchsteuerrechtlicher Bestimmungen erst dann einen Import, wenn durch den Eigentümer die Widmung als Pflichtnotstandsreserven aufgehoben wird; jede vorübergehende Verbringung und Änderung der Widmung durch den Eigentümer ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich anzuzeigen;
9. ?Inhaber eines Steuerlagers? Halter eines Mineralöllagers, dem eine Bewilligung nach § 27 oder § 29 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, erteilt worden ist (Steuerlager);
10. ?Lagerhalter? alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die gemäß § 8 die Vorratspflicht für einen Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernehmen;
11. ?Neuimporteur? Importeur gemäß Z 7, der im laufenden Kalenderjahr erstmals einen Import an Waren gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 4 zu verzeichnen und im vorangegangenen Kalenderjahr keine dieser Tätigkeiten vorgenommen hat;
12. ?Vertragspartner gemäß § 7 Abs. 1 Z 3? alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die durch privatrechtlichen Vertrag die Pflicht übernommen haben, eine bestimmte Menge an Pflichtnotstandsreserven zur Verfügung zu halten. Sie haben nicht die Rechte und Pflichten des Vorratspflichtigen, wohl aber jene des Halters (Z 5).

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. ?Erdöl?
a) Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh, der Position 2709 00 der Kombinierten Nomenklatur, Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 282 vom 28.10.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 155/2012, ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 1, ausgenommen hochschwefelhältiges bituminöses Schieferöl;
b) Halbfertigerzeugnisse der Produktgruppe ?Heizöle? Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 71, 2710 19 75 zur Erzeugung von Erdölprodukten gemäß Z 2;
2. ?Erdölprodukte? folgende Waren der Position 2707, 2710, 2711, 2713 und 2901 der kombinierten Nomenklatur:
a) ?Benzine?
aa) Waren der Unterpositionen 2707 20 10, 2707 30 10 und 2707 50 10 sowie 2710 12 11, 2710 12 15, 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 12 31, 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51, 2710 12 59, 2710 12 70, 2710 12 90 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Petrolether, n-Hexan und n-Heptan, sowie
bb) Methyl-Tertiär-Butylether (MTBE) und Ethyl-Tertiär-Butylether (ETBE), sofern diese als Kraftstoff Verwendung finden und
cc) Biokraftstoffe, die als Benzin Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Benzinen der vorbezeichneten Unterpositionen durch Beimengungen berücksichtigt sind;
b) ?Petroleum? Waren der Unterpositionen 2710 19 11, 2710 19 15, 2710 19 21, 2710 19 25, 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur;
c) ?Gasöle?
aa) Waren der Unterpositionen 2710 19 31, 2710 19 35, 2710 19 43, 2710 19 46, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, und 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich des besonders gekennzeichneten Gasöls gemäß § 9 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994;
bb) Biokraftstoffe, die als Gasöle Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Gasölen der vorbezeichneten Unterpositionen durch Beimengungen berücksichtigt sind;
d) ?Heizöle? Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 62, 2710 19 64, 2710 19 68, 2710 20 31, 2710 20 35, 2710 20 39 der
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT