Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Grundsätze und Aufgaben

    § 1. (1) Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen.

    (2)  Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

    1.   die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17   des   Staatsgrundgesetzes   über   die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);

    2. Â Â die Verbindung von Forschung und Lehre;

    3. Â Â die Vielfalt wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;

    4.   die Lernfreiheit (§ 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966);

    5.   das Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;

    6.   die Gleichbehandlung von Frauen und Männern;

    7. Â Â die soziale Chancengleichheit;

    8.   die    Wirtschaftlichkeit,    Sparsamkeit    und Zweckmäßigkeit der Gebarung.

      (3)  Die Universitäten haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches folgenden Aufgaben zu dienen:

    9. Â Â der Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre);

    10.   der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern;

    11.   der Weiterbildung insbesondere der Absolventen von Universitäten;

    12.   der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;

    13.   der  Koordinierung   der  wissenschaftlichen Forschung und Lehre innerhalb der Universität;

    14.   der Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre;

    15. Â Â der Bildung durch Wissenschaft;

    16.   der Unterstützung der Nutzung und Umsetzung   ihrer   Forschungsergebnisse   in   der Praxis;

    17.   der Pflege der Kontakte zu den Absolventen; 10. der Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

      Universitäten — Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

      § 2. (1) Die Universitäten sind Einrichtungen des Bundes. Sie werden durch Bundesgesetz errichtet und aufgelassen.

      (2)  (Verfassungsbestimmung)  Die Universitäten sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie   nach   Maßgabe   der   Budgetzuweisungen gemäß § 17 Abs. 4 zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.

      (3)  Die Universität wird durch den Rektor, die Fakultät durch den Dekan und das Institut durch den Institutsvorstand vertreten.

      Teilrechtsfähigkeit

      § 3. (1) Den Universitäten, Fakultäten, Instituten und den Universitätsbibliotheken kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen 1.  durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;

    18.   Förderungen   des   Bundes,   soweit   sie   im Zusammenhang mit der Beteiligung an inter-

      nationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;

    19.   Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes abzuschließen;

    20.   staatlich   autorisierte   technische   Prüf-   und Gutachtertätigkeit durchzuführen, sofern die betreffende Universitätseinrichtung die Anerkennung als staatlich autorisierte Prüfanstalt erlangt hat;

    21.   von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 4 erworben werden, zur  Erfüllung   ihrer  Zwecke   Gebrauch   zu machen;

    22.   die   Mitgliedschaft   zu   Vereinen,   anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Hochschulaufgaben ist, zu erwerben.

      (2)  Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Universität durch den Rektor, die Fakultät durch den Dekan, das Institut durch den Institutsvorstand und die Universitätsbibliothek durch den Rektor vertreten.  Bei  der Durchführung von Verträgen gemäß   § 4   kann   der   Leiter   der   betreffenden teilrechtsfähigen   Universitätseinrichtung   den   im jeweiligen    Vertrag    mit    der   Vertragserfüllung verantwortlich  betrauten  Universitätsangehörigen (Projektleiter) zum Abschluß der für die Vertragserfüllung  erforderlichen  Rechtsgeschäfte  namens der teilrechtsfähigen  Universitätseinrichtung  und zur Verfügung über Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesem Vertrag ermächtigen. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

      (3) Soweit die Universitäten, Fakultäten, Institute Und die Universitätsbibliotheken im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit   tätig   werden,   haben   sie   die Grundsätze   eines   ordentlichen   Kaufmannes   zu beachten.   Sie   haben   dem   Bundesminister   für Wissenschaft und Forschung in der von diesem festzusetzenden Form jährlich einen Rechnungsabschluß  im Wege  des  Dekans  und  des  Rektors vorzulegen.   Die   Fakultätskollegien   haben   das Recht,   Informationen   über   die   Rechnungsabschlüsse der der jeweiligen Fakultät zugeordneten Institute anzufordern. Der Senat kann Informationen   über   die   Rechnungsabschlüsse   sämtlicher teilrechtsfähiger  Universitätseinrichtungen   anfordern. Der Rektor hat jährlich eine Zusammenfassung der Rechnungsabschlüsse aller teilrechtsfähigen Einrichtungen der Universität zu erstellen und dem  Bundesminister für Wissenschaft  und  Forschung zur Veröffentlichung im Hochschulbericht vorzulegen.

      (4)   Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung   kann   Wirtschaftstreuhänder   mit   der Prüfung teilrechtsfähiger Universitätseinrichtungen hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmannes in bezug auf ihre Tätigkeit im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit beauftragen. Die Kosten dafür sind von der betreffenden teilrechtsfähigen Einrichtung zu ersetzen.

      (5) Nach Maßgabe der vom Rektor angebotenen Möglichkeiten können die teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen Serviceleistungen der zentralen Verwaltung für die Vermögens-, Personal-  und Inventarverwaltung sowie in Rechtsangelegenheiten in   Anspruch   nehmen.   Darüber   hinaus   hat   die Satzung festzulegen, welche Arten von Verträgen die teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen im Hinblick auf die besonderen rechtlichen, finanziellen   oder   organisatorischen   Auswirkungen   dem. Rektor vor Vertragsabschluß  zur  Genehmigung vorzulegen haben.

      (6) Im Falle der Auflösung einer teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung hat die Satzung ein allfälliges Vermögen dieser Einrichtung auf eine andere, möglichst fachverwandte Universitätseinrichtung, in Ermangelung einer solchen auf die Universität, zu übertragen. Jene Rechtsnachfolger, die Vermögen des aufgelösten Instituts übernehmen, haften bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene, in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts. Nicht in Geld zu leistende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts gehen  auf die vom  Senat  als  Rechtsnachfolger bestimmte Universitätseinrichtung insoweit über, als die Leistungserbringung durch den Rechtsnachfolger, insbesondere im Hinblick auf dessen fachlichen Wirkungsbereich, objektiv möglich ist. Überdies hat der Senat das dem aufgelösten Institut zugeordnete Personal   unter  Berücksichtigung   der jeweiligen Qualifikation    anderen   Universitätseinrichtungen zuzuordnen.

      (7)    Teilrechtsfähige    Universitätseinrichtungen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und des Rektors sowie der Kontrolle des Rechnungshofes.

      § 4. (1) Die Universitäten, Fakultäten, Institute und die Universitätsbibliotheken können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter oder für Bundesdienststellen übernehmen.

      (2) Die Übernahme solcher Arbeiten im Auftrag Dritter ist zulässig, wenn hiedurch der ordnungsgemäße Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind dem Rektor im Wege des Dekans zur Kenntnis zu bringen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird, oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derarti-

      gen Vertrages 5 Millionen Schilling übersteigt, bedarf der Vertragsabschluß der vorherigen Genehmigung des Rektors. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist binnen einem Monat zu entscheiden. Erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung des Rektors, gilt die Genehmigung als erteilt.

      (3) Der Ersatz der bei der Durchführung von Verträgen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie bei der Inanspruchnahme von Serviceleistungen der zentralen Verwaltung gemäß Abs. 5 durch die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Universität als Bundeseinrichtung entstehenden Kosten ist von der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung an den Rektor abzuführen. Diese Geldmittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.

      Geltungsbereich

      § 5. Dieses Bundesgesetz gilt für alle Universitäten. Es bestehen folgende Universitäten:

    23.   Universität Wien;

    24.   Universität Graz;

    25.   Universität...

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