Bundesgesetz über die Berufsförderung von Militärpersonen auf Zeit (Militärberufsförderungsgesetz ? MilBFG)

Der Nationalrat hat beschlossen: Begriffsbestimmungen

§ 1. Als Berufsförderung nach diesem Bundesgesetz gelten alle Maßnahmen, die geeignet sind, die bestmögliche Wiedereingliederung der Militärpersonen auf Zeit in das zivile Erwerbsleben nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu gewährleisten. Als Berufsförderung kommen die fachliche Ausbildung oder Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen oder Betrieben im Inland in Betracht.

Berufsförderung während des Dienstverhältnisses

§ 2. (1) Der Bund hat einer Militärperson auf Zeit auf Antrag die Kosten einer in der dienstfreien Zeit absolvierten Maßnahme zur Berufsförderung unter folgenden Voraussetzungen zu ersetzen:

  1.   Die   Militärperson   auf   Zeit   hat   sich   vor Beginn    der    Berufsförderung    nachweislich einer    Berufsberatung    durch    das    Arbeitsmarktservice  zu  unterziehen.   Ein Anspruch auf   Kostenersatz   besteht   nur   hinsichtlich solcher  Maßnahmen,  gegen  die  im  Berufsberatungsgutachten   des   Arbeitsmarktservice keine   Einwände  wegen   mangelnder   Fähigkeiten der Militärperson auf Zeit oder wegen mangelnder   Verwendungsmöglichkeiten   auf dem Arbeitsmarkt erhoben wurden.

  2.   Die Militärperson auf Zeit hat den erfolgreichen    Abschluß    der   Berufsförderungsmaßnahme nachzuweisen.

    (2) Über den Kostenersatz gemäß Abs. 1 hat die Dienstbehörde zu entscheiden.

    Berufsförderung nach Beendigung des Dienstverhältnisses

    § 3. (1) Ehemaligen Militärpersonen auf Zeit ist auf Antrag nach Beendigung des Dienstverhältnisses vom Militärkommando mittels Bescheides eine Berufsförderung zu ermöglichen. Das Höchstausmaß der Berufsförderung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses als Militärperson auf Zeit 1. von 3 Jahren 10 Monate,

  3. von 6 Jahren 18 Monate und 3. von 9 Jahren 24 Monate.

    (2) Die Berufsförderung kann nur innerhalb von 36 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Militärperson auf Zeit in Anspruch genommen werden.

    (3) Eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses als Militärperson auf Zeit zieht den Verlust des Anspruches auf Berufsförderung nach sich. Ausgenommen ist die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung gemäß § 151 Abs. 4 Z 1 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333. Im Falle...

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