Bundesgesetz über eine Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959
Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Umweltförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 185/1993, wird wie folgt geändert:
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Im § 33b Abs. 10 wird der erste Satz durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Ist im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand das Einhalten von nach Abs. 3 verordneten Emissionswerten technisch nicht möglich, darf eine Bewilligung der Abwassereinleitung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn a) das öffentliche Interesse an der die Einleitung erfordernden Maßnahme jenes an der Gewässerreinhaltung
überwiegt, oder wenn b) die Überschreitung der Emissionswerte im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann.
Die Beweislast trifft den Bewilligungswerber. Eine solche Ausnahmebewilligung ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Emissionsbeschränkungen zu versehen.“
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Im § 33c wird in Abs. 1 die Wortfolge „der Erlassung“ durch „des Inkrafttretens“ und in Abs. 2
das Wort „Erlassung“ durch „Inkrafttreten“ ersetzt.
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§ 33c Abs. 4 und 5 lauten:
„(4) Über Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungsfrist unbeschadet des Abs. 3 um höchstens fünf Jahre zu verlängern, wenn unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den dadurch für die Reinhaltung der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre; die Beweislast trifft den Antragsteller. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.
(5) Die Fristen nach Abs. 1 bis 4 sind über Antrag des Wasserberechtigten zu verlängern, wenn ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich war oder er bereits wesentliche Schritte zur Anpassung unternommen hat; die Beweislast trifft den Antragsteller. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt,
dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof...
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