Bundesgesetz über eine Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Umweltförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 185/1993, wird wie folgt geändert:

§ 33f Abs. 3 erster Satz lautet:

„Nach Maßgabe des Ergebnisses der Untersuchungen nach Abs. 2 hat der Landeshauptmann, wenn die Ursache der Schwellenwertüberschreitung nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch Anordnung von Maßnahmen gegenüber dem festgestellten Verursacher oder aber auf Grund von eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen auf Grund von Umweltprogrammen oder gleichgerichteten Maßnahmen zur Gänze...

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