Bundesgesetz, mit dem das Energielenkungsgesetz 1982 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 267/1984, BGBl. Nr. 336/1988, BGBl. Nr. 382/1992 und BGBl. Nr. 834/1995 wird wie folgt geändert:

  1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet:

    „Artikel I

    (Verfassungsbestimmung)

    (1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 267/1984, BGBl. Nr. 336/1988,

    BGBl. Nr. 382/1992 und BGBl. Nr. 834/1995 und der Z 1a bis 8 des Bundesgesetzes, mit dem das Energielenkungsgesetz 1982 geändert wird, BGBl. Nr. 791/1996, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1

    B-VG – nach Maßgabe des § 9 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertrage-

    nen Wirkungsbereich und nach Maßgabe des § 15 von Landeslastverteilern als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.

    (2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

    (3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“

    1a. Art. II § 2 Abs. 1 bis 3 lauten:

    „(1) Lenkungsmaßnahmen sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzusehen. Solche Verordnungen bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Die Verordnungen haben jedenfalls getrennt für Lenkungsmaßnahmen für Energieträger und für Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung zu ergehen.

    (2) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.

    (3) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur für die Dauer von sechs Monaten ergriffen werden...

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